Rz. 45

[Autor/Stand] Zu den sonstigen Nutzungen gehören die weinbauliche Nutzung, die gärtnerische Nutzung und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Hierbei ist festzustellen, dass für die Wertermittlung des Besatzkapitals bei der weinbaulichen und gärtnerischen Nutzung ebenfalls auf die Anlagen zum BewG zurückgegriffen werden kann. Während bei der weinbaulichen Nutzung der Wert des Besatzkapitals aus Anlage 16 zum BewG abzulesen ist, wird der Wert des Besatzkapitals bei einer gärtnerischen Nutzung durch Anlage 17 zum BewG vorgegeben (abgedruckt unter § 163 Rz. 93 und 101).

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Zum Mindestwertverfahren bei einer weinbaulichen Nutzung enthält H B 164 (1) ErbStH 2020 folgendes zusammenfassendes Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Weinbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:

9 ha Eigentum und 7 ha Zupachtflächen. Die nachhaltige Erntemenge der letzten fünf Jahre beträgt 168.000 Liter; davon wurden 21.000 l an die Winzergenossenschaft als Trauben geliefert, 42.000 l als Fasswein verkauft und 105.000 l als Flaschenwein verkauft.

 
Verwertungsform Nachhaltige Erntemenge in Liter Wein Ermittelte Anteile der Verwertungsformen Grund und Boden Flächenanteile in ha Besatzkapital Flächenanteile in ha
Traubenerzeugung 21.000 12,50 % 1,1250 2,0000
Fassweinerzeugung 42.000 25,00 % 2,2500 4,0000
Flaschenweinerzeugung 105.000 62,50 % 5,6250 10,0000
Summe 168.000 100 % 9,0000 16,0000
 
Mindestwertverfahren
Nutzungsart Wert EUR/ha jeweilige Fläche Kapitalisierungsfaktor Mindestwert
Grund und Boden Flaschenwein 970 5,6250 ha 18,6 101.486,25 EUR
Besatzkapital Flaschenwein 1.522 10,0000 ha 18,6 283.092,00 EUR
Grund und Boden Fasswein 589 2,2500 ha 18,6 24.649,65 EUR
Besatzkapital Fasswein 588 4,0000 ha 18,6 43.747,20 EUR
Grund und Boden Traubenerzeugung 859 1,1250 ha 18,6 17.974,58 EUR
Besatzkapital Traubenerzeugung 509 2,0000 ha 18,6 18.934,80 EUR
./. Verbindlichkeiten[4]       0,00 EUR
Summe       489.884,48 EUR
Mindestwert der weinbaulichen Nutzung (gerundet)     489.884,00 EUR
 

Rz. 48

[Autor/Stand] Zum Mindestwertverfahren bei einer gärtnerischen Nutzung enthält H B 164 (1) ErbStH 202 folgendes zusammenfassendes Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Mindestwerts für einen Gartenbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:

 
Nutzungsteil  
Gemüsebau – Freiland 1,0000 ha
Gemüsebau – Flächen unter Glas und Kunststoffen 1,0000 ha
Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland 2,0000 ha
Blumen- und Zierpflanzenbau – Flächen unter Glas und Kunststoffen 0,5000 ha
Obstbau 1,0000 ha
Baumschulen 3,0000 ha
Verbindlichkeiten 301.000 EUR[6]
 
Mindestwertverfahren
Nutzungsart Wert EUR/ha Jeweilige Fläche Kapitalisierungsfaktor Mindestwert
Grund und Boden Gemüse Freiland 657 1,0000 ha 18,6 12.220,20 EUR
Besatzkapital Gemüse Freiland 484 1,0000 ha 18,6 9.002,40 EUR
Grund und Boden Gemüse unter Glas und Kunststoffen 2.414 1,0000 ha 18,6 44.900,40 EUR
Besatzkapital Gemüse unter Glas und Kunststoffen 2.750 1,0000 ha 18,6 51.150,00 EUR
Grund und Boden Blumen Freiland 1.044 2,0000 ha 18,6 38.836,80 EUR
Besatzkapital Blumen Freiland 1.393 2,0000 ha 18,6 51.819,60 EUR
Grund und Boden Blumen unter Glas und Kunststoffen 5.516 0,5000 ha 18,6 51.298,80 EUR
Besatzkapital Blumen unter Glas und Kunststoffen 6.895 0,5000 ha 18,6 64.123,50 EUR
Grund und Boden Obstbau 325 1,0000 ha 18,6 6.045,00 EUR
 
Mindestwertverfahren
Nutzungsart Wert EUR/ha Jeweilige Fläche Kapitalisierungsfaktor Mindestwert
Besatzkapital Obstbau 426 1,0000 ha 18,6 7.923,60 EUR
Grund und Boden Baumschule 223 3,0000 ha 18,6 12.443,40 EUR
Besatzkapital Baumschule 2.359 3,0000 ha 18,6 131.632,20 EUR
./. Verbindlichkeiten       301.000,00 EUR
Summe       180.395,90 EUR
Mindestwert der gärtnerischen Nutzung (gerundet) 180.396,00 EUR
 

Rz. 49

[Autor/Stand] Bei den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gibt es nur für die Sonderkulturen Hopfen, Spargel und Tabak festgelegte Werte. Diese ergeben sich aus der Anlage 18 zum BewG (s. § 163 Rz. 109). Eine gesonderte Mindestwertfeststellung erfolgt allerdings nur dann, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung gem. § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG gegeben ist.

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen hat der Gesetzgeber keine gesonderten Werte für das Besatzkapital vorgegeben. Bei diesen Nutzungen ist daher auch im Rahmen der Mindestwertbestimmung das Ertragswertverfahren nach § 163 Abs. 8 BewG anzusetzen. Allerdings kollidiert diese Auffassung mit der Verwaltungsmeinung, die hier pauschale Pachtpreise je Hektar (s. Rz. 21) und den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter des Besatzkapitals[9] zugrunde legen will.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] In H B 164 (3) ErbStH 2020 sind mehrere Beispielsfälle zur Ermittlung des Besatzkapitals bei unterschiedlichen Fallgestaltungen aufgeführt, die nachstehend wiedergegeben werden:

Ermittlung des Besatzkapitals (selbst bewirtschaftete Fläche)

 

Beispiel Zupacht:

Landwirt (L) betreibt einen landwi...

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