Rz. 13

[Autor/Stand] Parameter zur Ermittlung des Mindestwertes sind die Nutzung, der Nutzungsteil und die Nutzungsart. Hieraus wird der Pachtpreis je Hektar ermittelt. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist darüber hinaus die nach der europäischen Maßeinheit ermittelte Betriebsgröße (EGE) mit zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 (abgedruckt bei § 163 BewG).

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Der Mindestwert des landwirtschaftliche genutzten Grund und Bodens ergibt sich aus dem so errechneten Pachtpreis pro Hektar und der Größe der im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden Fläche. Zugepachtete Flächen werden nicht berücksichtigt, wirken sich allerdings bei der Bestimmung der Betriebsgröße aus, da diese unter Ansatz der Zupachtflächen bestimmt wird. Vgl. dazu die Kommentierung zu § 163 BewG.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die Anlagen 14, 15 und 17 zum BewG weisen regional unterschiedliche Pachtpreise aus und berücksichtigen damit die Tatsache, dass es keinen bundeseinheitlichen Pachtpreis für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt. Die Regionalisierung der Pachtpreise wird letztlich durch den von der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen erstellten Agrarbericht bestimmt. Die Werte werden aus der BMLE-Testbetriebsbuchführung abgeleitet und unter Berücksichtigung der Standarddeckungsbeiträge ermittelt. Die Ermittlung erfolgt darüber hinaus als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre und trägt damit den üblichen Einkommensschwankungen der Landwirte Rechnung. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Ermittlung der Pachtpreise in einem regelmäßigen Turnus zu einer realitätsgerechten Abbildung der Werte beiträgt. Der Agrarpolitische Bericht 2015 der Bundesregierung[4] weist deutliche Pachtpreiserhöhungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen aus, die sich in den alten und den neuen Bundesländern jedoch unterschiedlich entwickeln. Diese Trend wird auch im Agrarpolitischen Bericht 2019 deutlich. Danach sind die durchschnittlich gezahlten Pachtentgelte erneut gestiegen. Weiterhin liegt dabei das Niveau im früheren Bundesgebiet deutlich über dem Niveau in den neuen Ländern. Zudem übersteigen die für Neupachten gezahlten Pachtpreise die der Bestandspachten erheblich, was als Indiz für den anhaltenden Preisanstieg auf den Pachtmärkten zu werten ist.[5] Eine Anpassung der Anlagen zum BewG ist allerdings bisher nicht erfolgt.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Besonderheiten bestehen bei Stückländereien i.S.d. § 160 Abs. 7 BewG. Diese sind nach § 162 Abs. 2 BewG ausschließlich nach dem Mindestwertverfahren zu bewerten. Da für Stückländereien keine allgemeingültigen Pachtpreise im vorstehenden Sinne ermittelt werden, muss der Steuerpflichtige die für die zutreffende Ermittlung der den Ertragswert bildenden Faktoren einer Nutzungsart, insb. die nach § 163 Abs. 3 Satz 3 BewG erforderlichen Daten einzeln erklären. Dies dürfte im Regelfall schwierig oder nicht möglich sein.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die Verwaltung hat daher aus Vereinfachungsgründen eine eigene Bewertung vorgenommen, die sich auf die Klassifizierung im automatisierten Liegenschaftskataster bezieht. Fraglich ist, ob diese Regelung durch das Gesetz gedeckt ist. Geht man von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus, können nach R B 164 Abs. 9 ErbStR 2019 folgende Werte angesetzt werden:

 
Nutzung Bewertungsfaktoren nach dem BewG Pachtpreis/ha
Landwirtschaftliche Nutzung – Grünland > [2]/3 der Flächen Anlage 14 Sonstiger Futterbau
Landwirtschaftliche Nutzung – Ackerland > [2]/3 der Flächen Anlage 14 Ackerbau
Landwirtschaftliche Nutzung Anlage 14 Pflanzenbau-Verbund
Forstwirtschaftliche Nutzung Anlage 15 5,40 EUR
Weinbauliche Nutzung Anlage 16 589,00 EUR
Gärtnerische Nutzung – Gartenland Anlage 17 – Gemüsebau 657,00 EUR
Gärtnerische Nutzung – Anbauflächen unter Glas   2.414,00 EUR
Gärtnerische Nutzung – Baumschule Anlage 17 223,00 EUR
Gärtnerische Nutzung – Obstplantage Anlage 17 325,00 EUR
Sondernutzungen – Spargel Anlage 18 657,00 EUR
Sondernutzungen – Hopfen Anlage 18 492,00 EUR

Die in der vorstehenden Tabelle erwähnten Anlagen zum BewG sind in der Kommentierung zu § 163 BewG abgedruckt. Anlage 14 findet sich dort in Rz. 67, Anlage 15 in Rz. 81, Anlage 16 in Rz. 93, Anlage 17 in Rz. 101 und die Anlage 18 in Rz. 109.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Bei der landwirtschaftlichen Nutzung der Stückländerei ist der durchschnittliche Standarddeckungsbeitrag einer Region zur Ermittlung der Pachtpreise heranzuziehen und mit der entsprechenden Eigentumsfläche zu multiplizieren. Dies erfordert eine Aufnahme der konkreten Nutzung der Flächen. Der sich daraus ergebende Wert ist zur Ermittlung der Betriebsgröße entsprechend § 163 Abs. 3 Satz 4 BewG durch 1.200 EUR zu dividieren. Für die Einstufung der Betriebsgröße gilt § 163 Abs. 3 Satz 4 BewG. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall einer Betriebsverpachtung im Ganzen, wenn die ertragswertbildenden Faktoren nicht auf andere Weise ermittelt werden kö...

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