Rz. 99

[Autor/Stand] Die Vermietung von Geschäftsräumen unterliegt mit Wirkung vom 1.12.1951 nicht mehr den Preisvorschriften (§ 1 Geschäftsraummietengesetz – GRMG[2]). Geschäftsräume sind Räume, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung auf die Dauer anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und solchen Zwecken dienen. Wohnungen, bei denen mehr als die Hälfte der Wohnfläche anderen als Wohnzwecken dient, stehen den Geschäftsräumen gleich (§ 2 GRMG). Werden Wohnräume wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Geschäftsräumen zugleich mit diesen vermietet, so unterliegen auch diese Wohnräume nicht den Preisvorschriften; § 3 GRMG. Für die aufgeführten Räume kann die Marktmiete gefordert werden. Deshalb ist auch bei Notwendigkeit einer Schätzung der üblichen Miete für solche Räume die Miete anzusetzen, die nach den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarkts im Hauptfeststellungszeitpunkt zu erzielen wäre.

Soweit die Mietspiegel der Finanzverwaltung für gewerbliche Räume Mieten ausweisen, sind diese der Bewertung zugrunde zu legen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[2] GRMG v. 25.6.1952, BGBl. I 1952, 338.

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