Rz. 43

[Autor/Stand] Aus der Verweisung im ErbStG[2] auf § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG ergibt sich, dass diese Bestimmung nur für nicht gewerblich tätige (vermögensverwaltende) Personengesellschaften und andere vermögensverwaltende Gesamthandsgemeinschaften, z.B. ungeteilte Erbengemeinschaften und Partnergesellschaften, gilt.

Die Regelung erfolgte durch den Gesetzgeber nachträglich im Jahressteuergesetz 1997, um der BFH-Rechtsprechung[3] entgegenzutreten, wonach der Nominalbetrag der übernommenen Verbindlichkeiten vom Steuerwert des geschenkten Anteils abgezogen werden dürfe, so dass bei einem Negativerwerb eine Saldierung mit positivem sonstigem Vermögen erfolgen konnte. Jetzt werden die mit dem Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft ausdrücklich durch den letzten Halbs. von Satz 3 wie eine Gegenleistung (bei einer gemischten Schenkung) berücksichtigt[4] (s. Rz. 10.2). Dies ist im Übrigen der einzige Beleg dafür, dass der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der gemischten Schenkung anerkannt hat bzw. noch anerkennt.[5]

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Der Gesetzestext enthält zwar keine Beschränkung auf den Fall der Schenkung unter Lebenden, jedoch greift die Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG nicht bei Erwerben von Todes wegen, weil die anteiligen Schuldposten als Erblasserschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden können.[7] Somit gilt diese Regelung auch nicht bei Schenkungen auf den Todesfall, weil diese gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG als Erwerb von Todes wegen gelten (s. Rz. 10.2 a.E.).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[4] R E 10.4 Abs. 2 Satz 6 ErbStR 2019.
[5] S. Fumi in von Oertzen/Loose2, § 10 ErbStG Rz. 9 a.E.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[7] S. R E § 10.4 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 52.2 a.E.

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