Rz. 64

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 16 BewG gilt nicht nur zugunsten des Nutzungsberechtigten; auch der zur Leistung Verpflichtete kann als Schuld höchstens den Betrag ansetzen, der sich ergibt, wenn bei der Kapitalisierung der auf das Achtzehnfache des steuerlichen Wertes des genutzten Wirtschaftsguts begrenzte Jahreswert zugrunde gelegt wird. Anspruch und Schuld sind grundsätzlich mit demselben Betrag anzusetzen.

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Allerdings können besondere Umstände (z.B. Unsicherheit des Anspruchs infolge wirtschaftlicher Verhältnisse beim Verpflichteten) zu einem niedrigeren Ansatz des Anspruchs beim Nutzungsberechtigten führen. Diese Rechtslage ergibt sich aus der systematischen Einordnung des § 16 BewG in den Ersten Teil (Allgemeine Bewertungsvorschriften) des Bewertungsgesetzes. Die Vorschriften dieses Ersten Teils dienen, soweit sie Bewertungsmaßstäbe enthalten, nur der Wertermittlung schlechthin. Sie sagen nichts darüber aus, ob der durch Anwendung dieser Wertmaßstäbe ermittelte Wert ein positiver Vermögenswert oder eine Schuldverpflichtung ist. Diese Entscheidung kann nur aufgrund der Stellung getroffen werden, die der an dem Nutzungsverhältnis Beteiligte im Einzelfall hat. Ist er berechtigt, Nutzungen zu ziehen, so sind die wiederkehrenden Nutzungen für ihn ein Vermögenswert, Ist er dagegen verpflichtet, Nutzungen zu dulden, so sind die wiederkehrenden Nutzungen für ihn eine Schuldverpflichtung.[3]

 

Rz. 66– 68

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

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