Rz. 50

[Autor/Stand] Die Begrenzung des Jahreswerts von wiederkehrenden Nutzungen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um die "Nutzung eines Wirtschaftsguts" handelt. Nach früherer Rspr. des RFH und des BFH konnte der Grundsatz über die Begrenzung des Kapitalwerts von Nutzungen eines Wirtschaftsguts nur auf dingliche und nicht auf obligatorische Nutzungsrechte angewendet werden.[2] Auch nach der gesetzlichen Regelung des Problems wurde die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 16 BewG finde im Hinblick auf ihre Entwicklungsgeschichte auf obligatorische Nutzungsrechte keine Anwendung.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Er hat vielmehr entschieden, dass die Beschränkung des Jahreswertes von wiederkehrenden Nutzungen nach § 16 BewG auch für obligatorische Nutzungsrechte gilt, wenn der Anspruch auf die Nutzung des Wirtschaftsguts beschränkt ist, so dass darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Nutzungsverpflichteten selbst ausgeschlossen sind.[4]

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Obligatorische Nutzungsrechte fallen jedoch nur dann unter § 16 BewG, wenn enge rechtliche und wirtschaftliche Bindungen zwischen dem Anspruch des Nutzungsberechtigten und dem genutzten Wirtschaftsgut bestehen.[6] Der Anspruch muss sich also auf die Nutzungen des Wirtschaftsguts beschränken, d.h. sachbezogen sein.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Es kommt nicht darauf an, ob der Nutzungsberechtigte den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem genutzten Wirtschaftsgut hat.[8] § 16 Abs. 1 BewG spricht nicht von Nutzungsrechten an einem Wirtschaftsgut, sondern von der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts. Auch die §§ 13 bis 15 BewG regeln explizit die die Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen. Nutzungen i.S.d. §§ 13 bis 15 BewG geldwerte wiederkehrende Vorteile, die dem Berechtigten aufgrund eines Rechts aus fremden, ihm nicht gehörenden und steuerlich ihm nicht zuzurechnenden Wirtschaftsgütern zufließen oder von dem Verpflichteten in periodischen Abständen zu bewirken oder zu dulden sind (Vor §§ 13-16 BewG Rz. 12). Auf für die Zwecke der §§ 1315 BewG wird nicht vorausgesetzt, dass die Berechtigung/Verpflichtung in Bezug auf das Wirtschaftsgut, dessen Früchte Gegenstand der Nutzungen sind, dinglicher Natur sein (Vor §§ 13-16 BewG Rz. 13)

Bei obligatorischen Nutzungrechten können sich allerdings Einschränkungen ergeben. Sie fallen nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann unter § 16 Abs. 1 BewG, wenn enge rechtliche und wirtschaftliche Bindungen zwischen dem Anspruch des Nutzungsberechtigten und dem genutzten Wirtschaftsgut bestehen. Es darf sich nicht um darüber hinausgehende Ansprüche auf Leistungen handeln, die der Nutzungsberechtigte gegen den Verpflichteten auch persönlich geltend machen kann, wenn z.B. das Wirtschaftsgut nicht den erwarteten oder keinen Nutzen erbracht hat. Der Anspruch muss sich also auf die Nutzungen des Wirtschaftsguts beschränken.[9]

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Aus der Entscheidung v. 24.4.1970[11] ergibt sich, dass der BFH dingliche und obligatorische Nutzungsrechte für die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzung in jeder Hinsicht gleich behandelt.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Offen blieb, "ob der Jahreswert von obligatorischen wie dinglichen Nutzungsrechten auch dann nach § 17a Abs. 1 BewG (= § 16 BewG) mit höchstens dem 18,6. Teil des steuerlichen Werts zu bewerten ist, wenn es sich nicht um eine mehr oder weniger stark ausgeprägte kapitalmäßige sachbezogene Nutzung des Wirtschaftsguts selbst handelt, weil die Nutzung auf einer Tätigkeit des Nutzungsberechtigten oder Nutzungsverpflichteten beruht, die über eine reine der Vermögensverwaltung gleichzuachtende Tätigkeit hinausgeht". Eine Grenze der Anwendung des § 16 BewG hat sich damit für Fälle angedeutet, in denen die Nutzungen das Ergebnis der Tüchtigkeit desjenigen sind, der das genutzte Wirtschaftsgut bewirtschaftet. Damit blieb vor allem die Anwendung des § 16 BewG auf (dingliche oder obligatorische) Nutzungsrechte an einem Betriebsvermögen fraglich.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Diese Frage wurde durch den BFH dahingehend beantwortet, dass der Jahreswert schuldrechtlich vereinbarter Nutzungen am Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf den 18,6. Teil des Werts des Gesellschaftsanteils zu begrenzen ist.[14] Im Entscheidungsfall hatte der Schenker des Gesellschaftsanteils (die Großmutter des Beschenkten) sich auf Lebenszeit die Nutzung des Gesellschaftsanteils mit der Maßgabe vorbehalten, ein Anspruch über die Gewinnbeteiligung hinaus bestehe gegen den Beschenkten nicht.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Diese Fortentwicklung der Rspr. muss auch aus dem Blickwinkel gesehen werden, dass § 16 BewG bis zur Einführung der Regelung des § 25 ErbStG 1974 a.F. seine wesentliche Bedeutung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer hatte.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Mit Urt. v. 27.7.1983 hat der BFH diese Rspr. bestätigt.[17] Im Streitfall wurden die Söhne des verstorbenen Gesellschafters einer Per...

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