Rz. 32

[Autor/Stand] Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 BewG) ist gesondert festzustellen, wenn er für die Erbschaftsteuer erforderlich ist. § 11 Abs. 2 BewG erfasst alle Kapitalgesellschaften, deren Anteile nicht an einer Börse notiert sind. Letztere sind mit dem Börsenwert zum Bewertungsstichtag zu bewerten (§ 11 Abs. 1 BewG). Dieser Kurswert lässt sich zweifelsfrei ablesen. Eine gesonderte Feststellung des Werts ist daher nicht erforderlich.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Nach § 11 Abs. 2 BewG ist der gemeine Wert der Anteile zunächst von Verkäufen abzuleiten, die unter fremden Dritten stattfanden und die weniger als ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag zurückliegen. Ausreichend ist auch, wenn der Kaufvertrag mehr als ein Jahr zuvor geschlossen wurde, der Kaufpreis jedoch innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag festgelegt wurde.[3] Lässt sich der Wert nicht aus früheren Verkäufen ableiten, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Maßstab ist der Kaufpreis, den ein gedachter Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Findet sich keine übliche Methode zur Bewertung, gilt das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 bis 203 BewG). Einzelheiten zur Bewertung der Anteile an nicht an der Börse notierten Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG s. § 11 Rz. 121 ff.[4]

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Wird ein Grundstückswert für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zwecks Ermittlung des Vermögenswerts der Anteile benötigt, ist in dem Feststellungsbescheid sowohl der Grundbesitzwert insgesamt als auch – bei Miteigentum der Kapitalgesellschaft – deren Anteil am Grundbesitzwert anzugeben.

 

Rz. 35– 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[4] Vgl. auch Mannek in von Oertzen/Loose2, § 11 BewG Rz. 27 ff.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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