Rz. 121

[Autor/Stand] Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein maßgebender Kurs i.S.d. § 11 Abs. 1 BewG nicht vorliegt (s. oben Anm. 60), sind nach § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Der gemeine Wert ist in erster Linie aus den Preisen abzuleiten, die bei Verkäufen von Anteilen derselben Kapitalgesellschaft innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag erzielt wurden. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, ist er nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Damit gibt der Gesetzgeber den bisherigen Gedanken auf, nach dem der gemeine Wert unter Berücksichtigung von bestimmten Methoden zu "schätzen" war. Vielmehr soll der Wert nunmehr "ermittelt" werden.

 

Rz. 123– 125

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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