Rz. 78

[Autor/Stand] Soweit Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, sind sie dem übrigen Vermögen zuzurechnen. Eine abschließende Aufzählung für die Wirtschaftsgüter, die zum übrigen Vermögen gehören, sieht das Gesetz nicht vor. Der Begriff des übrigen Vermögens ist auf das Erbschaftsteuerrecht ausgerichtet und hat daher nach der Beschränkung der Bedarfswertfeststellung auf Zwecke der Grunderwerbsteuer keine besondere Bedeutung mehr.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Bewegliche Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, aber im Besteuerungszeitpunkt einem derartigen Betrieb nicht dienen, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum übrigen Vermögen.

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Besondere Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft bei der Abgrenzung zum übrigen Vermögen hat dabei § 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BewG. Die dort aufgeführten Vermögensgegenstände gehören ebenfalls nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum übrigen Vermögen. Es handelt sich dabei um Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere sowie über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird dabei in der Weise ermittelt, dass vom gesamten Wert aller umlaufenden Betriebsmittel der gesamte Wert des Normalbestands an umlaufenden Betriebsmitteln abgezogen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 33 BewG verwiesen.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Nach der ausdrücklichen Regelung des § 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG gehören Geldschulden ebenfalls nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Pensionsverpflichtungen sind nach § 140 Abs. 2 BewG den Geldschulden gleichgestellt. Pensionsverpflichtungen bleiben daher bei der Ermittlung des Bedarfswertes unberücksichtigt.

 

Rz. 83– 85

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
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