Rz. 91

[Autor/Stand] Fraglich ist, ob die Raummeterpreise in den Anlage 14 bis 16 BewRGr allgemein um unbestimmte Zuschläge erhöht werden können, wenn die Baukosten aufgrund besonderer Verhältnisse wesentlich höher sind als sonst üblich. Dies wird seitens der Finanzverwaltung mit der Begründung verneint, dass bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes von Herstellungskosten auszugehen ist, die nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 erfahrungsgemäß durchschnittlich anzuwenden waren.[2] Die Verneinung ist zu Recht erfolgt. Die in den Anlagen 14 bis 16 BewRGr enthaltenen Raummeterpreise bzw. Bauanteilswerte sind auf das Bundesgebiet bezogene und auf den 1.1.1964 umgerechnete Durchschnittspreise, die die Berücksichtigung regionaler Mehr- und Minderkosten ausschließen.[3] Vielfach handelt es sich bei den Raummeterpreisen um Rahmenpreise. Innerhalb dieser Rahmenpreise ist es möglich, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen.

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Ursprünglich wurde durch die Finanzverwaltung in Einzelfällen, sofern die ermittelten Gebäudenormalherstellungskosten über den tatsächlichen Gebäudeherstellungskosten lagen, ein Abschlag nach § 88 BewG gewährt. Dies war dann der Fall, wenn die niedrigeren tatsächlichen Gebäudeherstellungskosten den gemeinen Wert (§ 9 BewG) beeinflussen. Kostenersparnisse, die z.B. dadurch erzielt wurden, dass Baumaterial teilweise selbst eingekauft wurde oder betriebseigene Arbeiter am Aufbau der Gebäude mitgewirkt haben, beeinflussen dagegen nicht den gemeinen Wert des Gebäudes und können daher nicht berücksichtigt werden.[5] Der BFH hält diese Vorgehensweise der Finanzverwaltung jedoch nicht für gesetzeskonform.[6]

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH soll durch die Finanzverwaltung daher an Stelle des Abschlags nach § 88 BewG eine Ermäßigung des Raummeterpreises erfolgen. Eine derartige Abweichung ist zulässig, wenn z.B. die nach den BewRGr ermittelten Gebäudenormalherstellungskosten erheblich über den tatsächlichen Gebäudeherstellungskosten liegen und diese nicht durch ungewöhnliche Verhältnisse i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG beeinflusst sind.[8] Die Durchschnittswerte können zu ermäßigen oder zu erhöhen sein, wenn sie für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften und Umstände z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße nicht ausreichend berücksichtigen und die Abweichungen zwischen dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Gebäudenormalherstellungswert außerhalb jeder bei der Anwendung von Durchschnittswerten üblichen und noch vertretbaren Toleranz liegt.[9]

 

Rz. 94– 100

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[2] Abschn. 36 ff. BewRGr.
[3] StEK BewG 1965 § 85 Nr. 26; Inf. L 1969, 144.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[5] FinMin. NW v. 9.11.1973, BewKartei NW BewG 1965 § 88 Karte 16.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[8] BFH v. 26.6.1981 – III R 3/79, BStBl. II 1981, 643, unter 3. OFD Nürnberg v. 8.3.1988, DStR 1988, 328.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023

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