Rz. 14

[Autor/Stand] Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BewÄndG 1971 gilt § 24a BewG erstmals für Einheitswertfeststellungen auf den 1.1.1974. An diesem Feststellungszeitpunkt, bestand im Hinblick auf die große Zahl der zu erledigenden Fortschreibungs- und Nachfeststellungsfälle für eine vorzeitige Erteilung ein besonderes Bedürfnis. Der zeitliche Geltungsbereich ist jedoch nicht auf Feststellungen zum 1.1.1974 beschränkt, sondern erstreckt sich auf Feststellungen auch zu späteren Feststellungszeitpunkten. Die Aktualität der Vorschrift ist daher auch zum jetzigen Zeitpunkt noch gegeben.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG die Grundlagen der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat[3], verliert allerdings auch § 24a BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Im Rahmen der Neuregelung des Grundsteuerrechts[4] wird jedoch mit § 225 BewG eine fast gleichlautende Vorschrift neu in das Gesetz aufgenommen. Die einzige redaktionelle Abweichung besteht darin, dass statt der "Einheitswerte des Grundbesitzes" jetzt die Bezeichnung "Grundsteuerwerte" als Anknüpfungspunkt enthalten ist.

 

Rz. 16– 17

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl I 2018, 531 (Entscheidungsformel); DStR 2018, 791.
[4] §§ 232 bis 242 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2019, 1319).
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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