Rz. 106

[Autor/Stand] Die Frage, wie die Bewertung von Wohnungseigentum mit einem Tiefgaragenplatz vorzunehmen ist, wurde zunächst nicht von der Finanzverwaltung beantwortet.

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Sofern der Tiefgaragenplatz nicht selbstständig veräußerbar ist, sondern als fester Bestandteil mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, stellen Wohnungseigentum und Tiefgaragenplatz ein Grundstück (eine wirtschaftliche Einheit) mit unselbstständigem Gebäudeteil in Form des Tiefgaragenplatzes dar. Die Bewertung ist daher analog einem Geschäftsgrundstück mit unselbstständigem Gebäudeteil (s. Rz. 104) vorzunehmen. Die dieses Grundstück prägende Hauptnutzung ist das Wohnungseigentum. Demnach wären sowohl für das Wohnungseigentum als auch den Tiefgaragenplatz die Regelherstellungskosten[3] und die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer[4] des Wohnungseigentums maßgebend. Durch die Erbschaftsteuerhinweise 2011 ist jedoch klargestellt worden, dass der Tiefgaragenplatz auch bei einer wirtschaftlichen Einheit als gesonderter Gebäudeteil bewertet wird.[5] Damit dürften für den Tiefgaragenplatz die Regelherstellungskosten für Tiefgaragen[6] zum Ansatz kommen; die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer ist jedoch aufgrund des baulichen Zusammenhangs dem Wohnungseigentum zu entnehmen. Diese Regelung ist u.E. inkonsequent zur Regelung der Geschäftsgrundstücke mit unselbstständigen Gebäudeteilen (s. Rz. 104). Aufgrund der niedrigeren Regelherstellungskosten für Tiefgaragen im Vergleich zum Wohnungseigentum ist sie jedoch im Interesse des Steuerpflichtigen und wird daher nicht konfliktbehaftet sein.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Ist der Tiefgaragenplatz selbstständig veräußerbar, kann er neben dem Wohnungseigentum eine eigene wirtschaftliche Einheit darstellen. In diesem Fall sind Wohnungseigentum und Tiefgaragenplatz als einzelne Grundstücke separat zu bewerten (s. Rz. 103). Die Regelherstellungskosten und die Gesamtnutzungsdauer des Tiefgaragenplatzes sind unabhängig vom Wohnungseigentum zu bestimmen. Maßgebend für den Tiefgaragenplatz wären wohl die Regelherstellungskosten[8] und die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer[9] für Tiefgaragen.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche eines Tiefgaragenplatzes, s. Rz. 50.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[3] Gebäudeklasse 2.11 der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011 bzw. i.d.F. bis 31.12.2015.
[4] 80 Jahre nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015.
[5] Vgl. H B 190.6 ErbStH 2011.
[6] Gebäudeklasse 3.353 der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011/31.12.2015.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[8] Gebäudeklasse 3.353 der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011/31.12.2015.
[9] 50 Jahre nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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