Rz. 188

[Autor/Stand] Ist der Tiefgaragenstellplatz nicht selbstständig veräußerbar, sondern als fester Bestandteil mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, stellen Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz bewertungsrechtlich ein Grundstück, d.h. eine wirtschaftliche Einheit mit unselbstständigem Gebäudeteil in Form des Tiefgaragenplatzes dar. Der Tiefgaragenstellplatz ist in diesem Fall aber nach Auffassung der Finanzverwaltung als gesonderter Gebäudeteil unter Anwendung der Regelherstellungskosten der Gebäudeart 14.3 (Tiefgaragen) zu bewerten[2]. Damit kommen für den Tiefgaragenstellplatz die Regelherstellungskosten für Tiefgaragen[3] zum Ansatz; die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer ist jedoch aufgrund des baulichen Zusammenhangs dem Wohnungseigentum zu entnehmen. Dasselbe gilt für Teileigentum mit einem Tiefgaragenplatz bzw. Stellplatz in einem Parkhaus neben dem Gebäude.

 

Rz. 189

[Autor/Stand] Ist der Tiefgaragenstellplatz selbstständig veräußerbar, kann er neben dem Wohnungseigentum eine eigene wirtschaftliche Einheit darstellen. In diesem Fall sind Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz als einzelne Grundstücke separat zu bewerten. Die Regelherstellungskosten und die Gesamtnutzungsdauer des Tiefgaragenstellplatzes sind unabhängig vom Wohnungseigentum zu bestimmen. Maßgebend für den Tiefgaragenstellplatz wären u.E. die Regelherstellungskosten[5] und die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer[6] für Tiefgaragen.

 

Rz. 190

[Autor/Stand] Zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche eines Tiefgaragenstellplatzes, s. Rz. 107 ff.

 

Rz. 191

[Autor/Stand] Die Frage, wie die Bewertung von Wohnungseigentum mit einem Stellplatz in einem neben dem Wohngebäude befindlichen Parkhaus vorzunehmen ist, wurde bislang noch nicht von der Finanzverwaltung beantwortet.

 

Rz. 192

[Autor/Stand] In diesem Fall ist zu beachten, dass der Stellplatz in dem neben dem Wohngebäude befindlichen Parkhaus – unabhängig davon, ob er zur wirtschaftlichen Einheit des Wohnungseigentums gehört oder eine eigene wirtschaftliche Einheit darstellt – u.E. kein unselbstständiger Gebäudeteil des Wohnungseigentums sein kann, da er sich nicht horizontal unter, sondern vertikal neben dem Wohngebäude in einem separaten Gebäude (Parkhaus) befindet.

 

Rz. 193

[Autor/Stand] Ist ein derartiger Stellplatz nicht selbstständig veräußerbar, gehört er grds. zur wirtschaftlichen Einheit des Wohnungseigentums. Dennoch ist er stets als selbstständiger Gebäudeteil zu bewerten (wie bei einem Einfamilienhaus mit freistehender Garage). Die Bewertung des Wohnungseigentums und des Stellplatzes in dem neben dem Wohnhaus befindlichen Parkhaus erfolgt in diesem Fall nach den Grundsätzen, die für Grundstücken mit mehreren Gebäuden bzw. selbstständigen Gebäudeteilen, gelten (s. Rz. 185 ff.). Damit sind Gebäudeart, Regelherstellungskosten, Baupreisindex, Brutto-Grundfläche und Alterswertminderung des Stellplatzes unabhängig vom Wohnungseigentum zu bestimmen. Maßgebend für den Stellplatz in einem neben dem Wohngebäude befindlichen Parkhaus wären u.E. die Regelherstellungskosten[11] und die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer[12] für Hochgaragen.

 

Rz. 194– 199

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[2] H B 190.2 Abs. 1 "Tiefgaragenstellplatz bei Wohnungs- und Teileigentum" ErbStH 2019.
[3] Gebäudeart 14.3 der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[5] Gebäudeart 14.3 der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016.
[6] 40 Jahre nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[11] Gebäudeart 14.2 der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016.
[12] 40 Jahre nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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