Rz. 119
[Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich über das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG genannte Inlandsvermögen hinaus letztendlich auf alles, was kein im Ausland befindliches Vermögen ist[2] (s.a. § 121 BewG Rz. 645 ff.):
1. Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland; | |
2. Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland; | |
3. Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland; | |
4. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland; | |
5. Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden; | |
6. Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland; | |
7. bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden; | |
8. Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen (s. § 121 BewG Rz. 645); | |
9. Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (s. § 121 BewG Rz. 645). |
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