Rz. 119

[Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich über das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG genannte Inlandsvermögen hinaus letztendlich auf alles, was kein im Ausland befindliches Vermögen ist[2] (s.a. § 121 BewG Rz. 645 ff.):

  1. Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland;
  2. Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland;
  3. Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland;
  4. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland;
  5. Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden;
  6. Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;
  7. bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden;
  8. Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen (s. § 121 BewG Rz. 645);
  9. Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (s. § 121 BewG Rz. 645).
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Siehe BMF v. 2.12.1994 – IV C 7 - S 1340 – 20/94, BStBl. I Sondernr. 1/1995, 3 ff.; s. auch Kirschstein, ErbStB 2023, 65, 66.

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