Rz. 621

[Autor/Stand] Was im Zusammenhang mit der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegt, folgt aus § 4 AStG.[2]

 

Rz. 622

[Autor/Stand] § 4 AStG hat folgenden Wortlaut: „Erbschaftsteuer

(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Absatz 1 Satz 1 (AStG) anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 % der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.”

 

Rz. 623

[Autor/Stand] Für die Frage, ob die erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Betracht kommt, ist ausschließlich auf die Person des Erblassers bzw. Schenkers und nicht auf die Person des Erwerbers abzustellen.[5]

 

Rz. 624

[Autor/Stand] Der praktische Anwendungsbereich des § 4 AStG dürfte nicht allzu groß sein. Das über § 121 BewG hinaus erweiterte Inlandsvermögen betrifft im Gegensatz zu dem "inlandsradizierten" Vermögen i.S.v. § 121 BewG regelmäßig "mobile" Vermögensgegenstände, so dass sich die Anwendung des § 4 AStG durch Umstrukturierungen, z.B. durch "Austausch" von Aktien deutscher Gesellschaften durch Aktien branchengleicher ausländischer Unternehmen, unschwer vermeiden lässt.[7] § 4 AStG kann durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

 

Rz. 625

[Autor/Stand] § 4 AStG (= erweiterte beschränkte Steuerpflicht) ist nur dann anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nicht vorliegen. Die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ist insb. dann gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Des Weiteren gelten als Inländer in diesem Sinne aber auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG; sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht).[9]

 

Rz. 626

[Autor/Stand] Liegen in einem solchen Fall zugleich die Voraussetzungen des § 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG vor, so schließt sich an den fünfjährigen Zeitraum der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht ein weiterer fünfjähriger Zeitraum der erweiterten beschränkten Steuerpflicht an. Gibt der bislang unbeschränkt Steuerpflichtige seine deutsche Staatsangehörigkeit zeitgleich mit dem Wegzug ins Ausland auf, so scheidet die fünfjährige erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht aus. Unter den Voraussetzungen des § 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG unterliegt der Wegzügler in dieser Konstellation der zehnjährigen erweiterten beschränkten Steuerpflicht.[11] Lagen bei dem Wegzügler weder die Voraussetzungen für eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht noch die Voraussetzungen für eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht vor, wie dies etwa bei einem ausländischen (nichtdeutschen) Manager zutrifft, der nur vorübergehend unbeschränkt steuerpflichtig war, so tritt dessen (nicht erweiterte) beschränkte Steuerpflicht bereits mit dem Wegzug aus Deutschland ein.[12]

 

Rz. 627

[Autor/Stand] Die nach § 4 AStG erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift ein, wenn die Steuerschuld bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht des Erblassers oder Schenkers geendet hat, entstanden ist und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorlagen.[14]

 

Rz. 628

[Autor/Stand] Die nach § 4 AStG begründete erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht setzt voraus, dass bei dem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG anzuwenden war (zu den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG vgl. die folgenden Rz. 629 ff.).

 

Rz. 629

[Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG lautet:

„Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und

  1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer nied...

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