Rz. 16

[Autor/Stand] Der § 262 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken. Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen gem. § 231 Abs. 2 BewG hingegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219 BewG.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden und den dazugehörigen belasteten Grund und Boden wird im Rahmen der Grundsteuerbewertung gemäß § 262 Satz 1 BewG ein Gesamtwert ermittelt. Dabei wird die Bewertung so vorgenommen, als wenn die Belastung nicht bestünde. Folglich kann die Bewertung der bebauten Grundstücke ohne weitere Besonderheiten nach den Regeln des Ertragswertverfahrens (§§ 252257 BewG) oder des Sachwertverfahrens (§§ 258260 BewG) vorgenommen werden. Eines gesonderten Bewertungsverfahrens bedarf es – anders als bei der Einheitsbewertung (§ 94 BewG) oder der Grundbesitzbewertung (§ 195 BewG) nicht. Dies stellt in der Praxis eine deutliche Verfahrensvereinfachung dar (vgl. hierzu auch Rz. 42).

 

Rz. 18– 23

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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