Rz. 131

[Autor/Stand] Zu einer Erstattung der bereits bezahlten Steuer führen diese Anrechnungen jedoch nicht (s. Wortlaut "abzuziehen").[2] Die Steuer für den Letzterwerb wird dann lediglich auf 0 EUR festgesetzt. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenhang mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG), sog. Mindeststeuer. Diese Einschränkung durch das ErbStRG 2009 soll dafür sorgen, dass für den Letzterwerb jedenfalls die Steuer festzusetzen und zu entrichten ist, die angefallen wäre, wenn es den Vorerwerb nicht gegeben hätte.[3] Ein dadurch nicht voll ausgeschöpfter Korrekturbetrag darf bei einem ggf. nachfolgenden Erwerb berücksichtigt werden.[4]

 

Beispiel:

S. H E 14.3 ErbStH 2019

 

Rz. 132

 

Gestaltungstipp:

Haben sich die persönlichen Verhältnisse z.B. durch Heirat, Adoption oder durch Gesetzesänderung zugunsten des Erwerbers, die Freibeträge, die Steuerklasse oder der Steuersatz geändert, so empfehlen sich sog. Zu- oder Nachschenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums, um dadurch den vollen Abzug der bereits tatsächlich früher bezahlten Steuer zu erreichen.[5] Steuerfreie Nachschenkungen zur Ausnutzung der Tarifsenkung zum 1.1.1996 waren jedoch nur noch bis zum 31.12.2005 möglich, empfehlen sich jedoch nach Inkrafttreten des ErbStRG. Nachdem vor allem die Freibeträge erhöht wurden, können durch Nachschenkungen i.H. der Differenz zwischen neuem und altem Freibetrag jetzt steuerfreie Zuwendungen durchgeführt werden.Für Vorrwerbe bleiben deren damalige steuerliche Werte maßgebend, z.B. für Grundstücksschenkungen vor dem 1.1.1996 die alten Einheitswerte[6] oder vor Inkrafttreten der neuen, meist höheren Bewertungsvorschriften des ErbStRG die derzeitigen Bedarfswerte. Eine Nachbelastung der Vorschenkungen erfolgt nicht.

[Autor/Stand] Erwerbe mit negativen Steuerwert bleiben unberücksichtigt (§ 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG, s.a. Rz. 79 und § 10 ErbStG Rz. 5).[8] Infolge der Geltung der gemeinen Werte für alle Arten von Vermögen ab 1.1.2009 gibt es solche Werte nur noch ausnahmsweise, z.B. beim Betriebsvermögen nach § 12 Abs. 5 ErbStG (s.a. Rz. 78). Unerheblich ist., ob der negative Erwerb dem positiven Erwerb nachfolgt oder umgekehrt.

 

Rz. 133

 

Gestaltungstipp:

Vermögen mit einem negativen Steuerwert kann man steuermindernd nur dadurch nutzen, dass es im Rahmen eines einheitlichen Erwerbs mit positivem Vermögen verrechnet wird. Die Zuwendung mehrerer Vermögensgegenstände durch einheitlichen Schenkungsvertrag stellt nur einen Steuerfall dar.[9] Problematisch wird es dann, wenn die Schenkung der unterschiedlichen Gegenstände zu verschiedenen Zeitpunkten ausgeführt wird, also die Schenkungsteuer an unterschiedlichen Stichtagen entsteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Ein einheitlicher Ausführungszeitpunkt ist also anzustreben.[10] Die Beweislast für einen einheitlichen Schenkungswillen tragen die Beteiligten. Es empfiehlt sich daher, die mehreren Schenkungserwerbe in einem Vertrag oder bei mehreren Verträgen innerhalb eines Notartermins oder am gleichen Tag zusammenzufassen oder binnen kurzer Zeit zu vollziehen.[11]

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Steuervergünstigungen, die nur für Erwerbe von Todes wegen gelten, sind auch dann anzuwenden, wenn die ohne die Steuervergünstigung in Betracht kommende Erbschaftsteuer allein auf einem nach § 14 ErbStG hinzuzurechnenden Vorerwerb beruht.[13]

 

Rz. 135– 137

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[2] BFH v. 17.10.2001 – II R 17/00, BStBl. II 2002, 52; R E 14.1 Abs. 3 Satz 8 ErbStR 2019.
[3] Kritisch dazu Meincke, ZEV 2009, 604.
[4] BFH v. 10.5.2017 – II R25/15, BStBl. II 2018, 201.
[5] Berechnungsformel von Rose, DB 1997, 1485 (1488 ff.); s. auch Geck in Kapp/Ebeling § 14 ErbStG Rz. 16.11.
[6] R E 14.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[8] Siehe Geck in Kapp/Ebeling, § 14 ErbStG Rz. 31.
[10] Siehe Weinmann in Moench/Weinmann, § 14 ErbStG Rz. 33.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[13] BFH v. 28.11.1967 – II R 72/63, BStBl. II 1968, 239.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021

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