Rz. 6

[Autor/Stand] Die Besteuerung des (jeweils) gegenwärtigen Erwerbs erfolgt durch eine Zusammenrechnung mit allen vorangegangenen Erwerben (Vorerwerbe) der letzten Jahre zu einem Gesamtbetrag.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Bei Erwerben durch gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist, gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bereicherung eine neue Rechtslage.[3] Diese ist nun dergestalt zu ermitteln, dass in dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden.[4] Mit den Auswirkungen dieser neuen Rechtslage bei der Zusammenrechnung solcher Erwerbe mit nachfolgenden Erwerben innerhalb der zehn Jahre beschäftigen sich die gleich lautenden Ländererlasse vom 19.8.2011.[5]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Wegen der Bestandskraft kommt keine Änderung der Steuerfestsetzung für den noch nach der früheren Rechtslage ermittelten Vorerwerb in Betracht. Stattdessen wird bei der Ermittlung der Steuer für den nachfolgenden Erwerb der eigentlich materiell zutreffende Wert des Vorerwerbs nach neuer Rechtslage herangezogen und auch die sich dafür ergebende Steuer als tatsächlich zu entrichtende Steuer i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG berücksichtigt. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen.[7]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Dieser Ansatz eines fiktiven Werts des Erwerbs und einer fiktiven Steuer entspricht der Rechtsprechung.[9] Fraglich ist derzeit nur, ob dies nur dann gilt, wenn der Erlass oder die Änderung des Bescheids für den letzten Erwerb verfahrensrechtlich noch möglich ist (so der BFH mit Urteil vom 12.7.2017).[10] Für diesen Gesamtbetrag wird die Steuer auf den Gesamtbetrag ermittelt. Dafür gelten die Tarifvorschriften im Zeitpunkt des Letzterwerbs, also die Steuerklasse, die persönlichen Freibeträge und der Steuertarif.[11]

 

Gestaltungstipp:

Solange die Besteuerung des Vorerwerbs noch in der Schwebe ist, sollte daher die Festsetzung für den späteren Erwerb offengehalten werden.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Um eine Doppelbesteuerung der Vorerwerbe zu vermeiden, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Besteuerung unterlagen (ob tatsächlich, ist dabei unerheblich), mindert eine Abzugsteuer die Steuer für den Gesamtbetrag. Die Differenz ergibt dann die tarifliche Steuer für den derzeitigen Letzterwerb.

 

Rz. 11– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[3] Siehe R E 7.4 ErbStR 2019 sowie Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG Rz. 80.5 und § 14 ErbStG Rz. 46.1.
[4] Siehe gleich lautende Ländererlasse v. 20.5.2011, BStBl. I 2011, 562.
[5] BStBl. I 2011, 860.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[9] BFH v. 17.4.1991 – II R 121/88, BStBl. II 1991, 522; s.a. Geck in Kapp/Ebeling § 14 ErbStG Rz. 53.
[10] BFH v. 12.7.2017 – II R 45/15, BStBl. II 2017, 1120, ErbStB 2017, 298 (Marfels), unklar insoweit der BFH v. 8.5.2019 – II R 18/16, BStBl. II 2019, 681; s. dazu Paus, ErbStB 2019, 332 ff.
[11] Siehe R E 14.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021

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