Rz. 125

[Autor/Stand] Maßgeblich für die Besteuerung ist der Wert zu einem bestimmten Besteuerungszeitpunkt (vgl. für die Erbschaft- und Schenkungsteuer § 11 i.V.m. § 9 ErbStG). Sowohl die Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch die Grunderwerbsteuer sind stichtagsbezogene Steuern. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlage hat folglich auf einen bestimmten Feststellungszeitpunkt zu erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist wesentlicher Bestandteil der Feststellung, kann aber nicht gesondert, sondern nur zusammen mit den Feststellungen angefochten werden.[2]

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Das für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt teilt den Besteuerungszeitpunkt und damit den Bewertungsstichtag dem für die gesonderte Wertfeststellung zuständigem Finanzamt mit. Der in der Anforderung der Feststellung angegebene Bewertungsstichtag ist regelmäßig zu übernehmen. Liegen dem Feststellungsfinanzamt jedoch Erkenntnisse vor, nach denen ein anderer Bewertungsstichtag maßgebend sein könnte, hat es dies vorab mit dem Erbschaftsteuerfinanzamt abzustimmen. Kommt das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt erst im Rahmen der Festsetzung der Steuer zu der Erkenntnis, dass die Steuer zu einem anderen Zeitpunkt entstanden ist und folglich die Feststellung auf einen anderen Stichtag hin erfolgen muss, muss es ggf. eine neue Feststellung auf den zutreffenden Zeitpunkt anfordern. Der Feststellungsbescheid, der den Wert auf den unzutreffenden Zeitpunkt feststellt, geht ins Leere und entfaltet keine Rechtswirkungen. Im Anfechtungsverfahren gegen den Feststellungsbescheid kann das Finanzgericht den Feststellungszeitpunkt nicht durch Urteil korrigieren. Ist im Feststellungsbescheid ein unzutreffender Feststellungszeitpunkt festgestellt, ist der Bescheid rechtswidrig und nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben; s. Rz. 149.[4]

 

Rz. 127– 129

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[2] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 151 BewG Rz. 51.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge