Rz. 145

[Autor/Stand] Gegen den Feststellungsbescheid ist der Einspruch (§ 348 AO) und ggf. die Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht (§ 40 Abs. 1 FGO) gegeben. Zur Einlegung des Einspruchs oder der Klage sind die in § 154 BewG ausdrücklich aufgelisteten Beteiligten des Feststellungsverfahrens befugt (§ 155 BewG; s. § 154 BewG Rz. 6 ff.). Maßgeblich ist, wer Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids ist, wem also die Feststellungen zuzurechnen sind. Ungeachtet einer individuellen Beschwer bestimmt § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG jeden zum Beteiligten, der zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wurde. Er ist damit zugleich befugt, Rechtsbehelfe einzulegen.[2]

 

Rz. 146

[Autor/Stand] Bei der Erbengemeinschaft erfolgt die Feststellung zwar gegenüber der Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG; s. Rz. 60). Inhaltsadressaten sind jedoch die einzelnen Miterben, für deren Besteuerung die Feststellungen von Bedeutung sind. Für die Anfechtungs- und Klagebefugnis gelten § 352 AO und § 48 FGO entsprechend.[4] Einzelheiten zur Bekanntgabe der Feststellungsbescheide s. § 154 BewG Rz. 36 ff.[5]

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Folglich kann auch der Schenker, gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl dieser Feststellungsbescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet.[7] Maßgeblich sind allein die Auswirkungen des Feststellungsbescheids auf die Besteuerung der einzelnen Steuerpflichtigen.[8]

 

Rz. 148

[Autor/Stand] Die Durchführung des Feststellungsverfahrens setzt voraus, dass die Werte für die Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer oder für eine andere Feststellung i.S.d. § 151 BewG von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Steuer trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (s. Rz. 85 ff.). Die Aufforderung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens ist ein nicht selbständig anfechtbarer verwaltungsinterner Vorgang. Ist der Feststellungsbeteiligte (§ 154 BewG) der Auffassung, ein Feststellungsverfahren hätte nicht durchgeführt werden dürfen, muss er dies im Rahmen der Anfechtung des Folgebescheids (z.B. Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid oder Grunderwerbsteuerbescheid) einwenden.[10]

 

Rz. 149

[Autor/Stand] Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO). Nur wenn der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, begehrt, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung der Höhe nach durch eine andere ersetzen (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Änderungsbefugnis des Finanzgerichts beschränkt sich also auf eine betragsmäßige Änderung. Sie erlaubt es dem Finanzgericht nicht, eine Feststellung auch in anderer Hinsicht, z.B. im Hinblick auf den Feststellungszeitpunkt, zu ändern.[12]

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[2] Vgl. FG Hess. v. 15.10.2015 – 4 V 2138/14, 4 V 2243/14, EFG 2016, 217: Vorläufiger Insolvenzverwalter, der zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[4] R B 155 ErbStR 2019.
[5] Vgl. auch H B 154 ErbStH 2019 mit zahlreichen Fallbeispielen.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[10] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 151 BewG Rz. 50.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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