Rz. 255

[Autor/Stand] Infolge der Gütergemeinschaft fällt jeder zusätzliche Vermögenserwerb beider oder nur eines Ehegatten im Zweifel ins Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist ihnen daher für steuerliche Zwecke nur hälftig zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Faktisch verdoppeln sich dadurch ihre persönlichen Freibeträge. Beispiele:

  • Steht der Ehegattenfreibetrag noch oder wieder (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] zur Verfügung, kann zurückbehaltenes Vorbehaltsgut bis zu einem Wert von 1 Mio. EUR (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ohne schenkungsteuerliche Belastung unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen eingebracht werden.
  • Jeder Ehepartner kann während fortdauernder Gütergemeinschaft von einem Elternteil Vermögen bis zum Wert von 800.000 EUR erbschaft-/schenkungsteuerfrei erwerben, wenn der Erblasser/Schenker nicht den Erwerb zum Vorbehaltsgut bestimmt (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder die Ehegatten dies bereits ehevertraglich ausgeschlossen haben.[3] Beachten Sie: Die Finanzverwaltung lehnt eine Inanspruchnahme des stets mitbereicherten anderen Ehegatte nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ab, da er kraft Gesetzes erwerbe und insoweit auch keine Ehegattenschenkung erfolge.[4] Man muss diese Meinung nicht teilen (s. Rz. 256).
 

Rz. 256

[Autor/Stand] Unentgeltliche Leistungen aus dem Gesamtgut sind – unbestritten – stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln;[6] belegbar auch durch § 2054 Abs. 1 Satz 1 BGB.[7] Warum soll dies nicht entsprechend für Zuwendungen in das Gesamtgut gelten? Das Gesamtgut ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB) ebenso wie das Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften nach überwiegend akzeptierter Auffassung des II. BFH-Senats den Gesellschaftern gemeinschaftlich gehört (§ 718 Abs. 1 BGB).[8] Nur sie sollen daher bei Zuwendungen in das und aus dem Gesellschaftsvermögen Erwerber bzw. Schenker sein (s. allerdings Rz. 205 ff. sowie § 20 ErbStG Rz. 25 ff.).[9] Im Übrigen handelt, wer bewusst über sein Vermögen verfügt, normalerweise[10] auch in Kenntnis der zivilrechtlichen Rechtslage. Dass der gesetzliche Miterwerb in Gütergemeinschaft lebender Ehegatten gerade bei letztwilligen oder lebzeitigen Verfügungen willkürlich ausschließbar ist (§§ 1416 Abs. 1 Satz 2, 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB),[11] spricht somit eher dafür und nicht dagegen, dass ein hierauf verzichtender Erblasser/Schenker nicht nur den ausdrücklich benannten Erwerber bedenken wollte, sondern auch die hälftige Bereicherung dessen Ehepartners zumindest billigend in Kauf genommen hat.[12]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[2] Meincke/Hannes/Holtz17, § 16 ErbStG Rz. 5.
[3] Heinemann in Erman, BGB15, § 1418 BGB Rz. 2.
[4] R E 7.6 Abs. 3 S. 1–4 ErbStR 2011. Die Kommentarliteratur stimmt kritiklos zu; s. nur Esskandari in von Oertzen/Loose, § 7 ErbStG Rz. 276; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 7 ErbStG Rz. 309; Meincke/Hannes/Holtz17, § 7 ErbStG Rz. 110.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[6] R E 7.6 Abs. 3 S. 5 ErbStR 2011.
[9] Einerseits BFH v. 14.9.1994 – II R 95/92, BStBl. II 1995, 81; andererseits BFH v. 15.7.1998 – II R 82/96, BStBl. II 1998, 630; bestätigt durch BFH v. 30.8.2017 – II R 46/15, BFH/NV 2018, 125 (Az. BVerfG: 1 BvR 1599/18) = ErbStB 2018, 1 (Hartmann).
[10] Dies gilt erst recht bei beurkundungsbedürftigen Verfügungen aufgrund entsprechender Belehrung durch den Notar.
[11] Heinemann in Erman, BGB15, § 1418 BGB Rz. 3.
[12] A.A. Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG Rz. 387; die Behauptung, eine Bestimmung zu Vorbehaltsgut werde regelmäßig(?) als Misstrauensvotum gegenüber dem Schwiegerkind bewertet, ist nicht verifizierbar und überzeugt daher nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge