Rz. 40

[Autor/Stand] § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG schließt die persönliche Haftung des Erwerbers aus, wenn der Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren erfolgt. Die Regelung entspricht inhaltlich der des § 75 Abs. 2 AO, der ebenfalls die persönliche Haftung des Betriebsübernehmers für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren ausschließt. Die Vorschriften sollen den Erwerb aus einer Insolvenzmasse erleichtern.[2]

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Aus einer Insolvenzmasse wird ein Grundstück erworben, wenn es zur Insolvenzmasse gehört und nach Eröffnung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworben wird. Ein Erwerb im Eröffnungsverfahren, im Schutzschirmverfahren nach §§ 270b ff. InsO[4] oder nach dem sog. StaRUG[5] ist nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG nicht begünstigt, wenngleich auch in diesen Verfahren die Haftung für die Grundsteuer dem Erwerb nicht entgegenstehen sollte. Möglicherweise kommt jedoch ein Haftungsausschluss nach der zweiten Alternative "im Vollstreckungsverfahren" in Betracht. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, schließt dies die Haftung ebenfalls nicht aus.[6] Demgegenüber lässt nach überwiegender Auffassung der Erwerb von einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) die Haftung des Erwerbers eines gesamten Betriebs nach § 75 Abs. 2 AO entfallen.[7] Nichts anderes dürfte für den Haftungsausschluss nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG gelten. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zum Erwerb im Insolvenzverfahren, zumindest dann, wenn das Insolvenzverfahren später tatsächlich eröffnet wird.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Vollstreckungsverfahren ist jedes gerichtliche oder behördliche Verfahren zur Verwirklichung von Leistungs- oder Haftungsansprüchen durch staatlichen Zwang. Das sind insbesondere die Verfahren nach Maßgabe des 8. Buches der ZPO, des ZVG, der Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder und nach Maßgabe des 6. Teils der AO.[9] Der Erwerb findet in diesen Verfahren auch dann statt, wenn die Gegenstände nicht durch staatliche Stellen, sondern im Wege der besonderen Verwertung (§ 825 ZPO, § 65 ZVG, § 305 AO) durch andere Personen veräußert werden.[10] Ist zum Zeitpunkt des Erwerbs die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet, aber nicht durch Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworben, greift der Haftungsausschluss nicht.[11]

 

Rz. 43– 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[2] Loose in T/K, § 75 AO Rz. 34.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[4] I.d.F. durch das SanInsFoG v. 22.12.2020, BGBl. I 2020, 3256.
[5] Eingeführt durch das SanInsFoG v. 22.12.2020, BGBl. I 2020, 3256; Einzelheiten vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern13, Rz. 50 ff.; Loose in T/K, § 251 AO Rz. 119a.
[7] Jatzke in Gosch, AO/FGO, § 75 AO Rz. 37; Rüsken in Klein, AO15, § 75 AO Rz. 45; Loose in T/K, § 75 AO Rz. 37.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[9] Zum Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung vgl. VG Lüneburg v. 26.02.2014 – 2 A 220/13.
[10] Loose in T/K, § 75 AO Rz. 36.
[11] Schmidt in Grootens, § 11 GrStG Rz. 50.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021

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