Rz. 50

[Autor/Stand] Gegen den Haftungsbescheid ist in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) und ggf. Klage vor den Finanzgerichten gegeben. In den Flächenländern ist gegen den Haftungsbescheid der Gemeinden der Widerspruch und ggf. Klage vor den Verwaltungsgerichten gegeben (s. § 27 Rz. 39, 55).

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Der Haftungsschuldner kann im Rechtsbehelfsverfahren einwenden,[3]

  • der Haftungsbescheid leide an formellen Fehlern, z.B. sei er zu unbestimmt oder sei in festsetzungsverjährter Zeit erlassen;
  • er hafte nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 GrStG nicht erfüllt sind, er also z.B. kein Nießbraucher ist;
  • die Inanspruchnahme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 GrStG ermessensfehlerhaft sei;
  • die Gemeinde nicht vor der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners versucht hat, sich aus dem beweglichen Vermögen des Steuerschuldners zu befriedigen;
  • die Grundsteuer sei unzutreffend festgesetzt worden oder der Steuermessbescheid sei rechtswidrig; Das gilt auch dann, wenn die Bescheide bestandskräftig sind, es sei denn, der Haftungsschuldner war als Vertreter des Steuerschuldners zuvor berufen und in der Lage, Einspruch dagegen einzulegen (vgl. § 166 AO);[4]
  • im Falle der Inanspruchnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG: die Haftung ist nicht auf die Grundsteuer beschränkt, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist, oder der Erwerb erfolgte aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[3] Vgl. Loose in T/K, § 191 AO Rz. 130 ff.; Schmidt in Grootens, § 11 GrStG Rz. 87.
[4] Loose in T/K, § 191 AO Rz. 133; a.A. Schmidt in Grootens, § 11 GrStG Rz. 83.

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