Rz. 10

[Autor/Stand] § 11 GrStG begründet eine persönliche, § 12 GrStG eine dingliche Haftung. Neben diesen speziellen Vorschriften des Grundsteuergesetzes kann der Steuergläubiger Haftungsschuldner auch nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder aufgrund zivilrechtlicher Haftungsvorschriften in Anspruch nehmen. Dem Gegenstand nach unterscheidet die Abgabenordnung zwischen persönlicher und dinglicher Haftung. Persönliche Haftung bedeutet, dass der Haftungsschuldner die geschuldete Leistung selbst zu erbringen und die Vollstreckung in sein Vermögen zu dulden hat.[2] Haftungstatbestände, die eine persönlichen Haftung begründen sind §§ 6975 AO. Bei der dinglichen Haftung dienen Sachen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Rechte Dritter als Sicherheit für die auf ihnen ruhenden Steuern.[3] Eine solche dingliche Sachhaftung regelt § 76 AO. Daneben gibt es Haftungsnormen wie §§ 74 und 75 AO die zwar eine persönliche Haftung begründen, bei denen der Haftungsschuldner jedoch nicht mit seinem gesamten Vermögen haftet, sondern die persönliche Haftung dem Umfang nach auf bestimmte Gegenstände beschränkt ist.[4]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die Haftungsnormen der Abgabenordnung sind grundsätzlich neben § 11 GrStG anwendbar, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, an den die jeweilige Norm die Haftungspflicht knüpft. So können Vertreter i.S. §§ 34, 35 AO bei schuldhafter Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten nach § 69 AO auch für die Grundsteuer auf Grundstücken der von ihnen Vertretenen (juristische Personen, Vereine, Zwangsverwalter[6] etc.) persönlich als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt für die Haftung des Steuerhinterziehers oder seines Gehilfen nach § 71 AO. Die Haftung nach § 73 AO kommt nicht in Betracht, weil die Grundsteuer keine Steuer ist, für die eine Organschafts von Bedeutung ist. Dasselbe gilt für §§ 74, 75 AO die nur eine Haftung für Betriebsschulden begründen. Die Grundsteuer gehört jedoch nicht zu den Betriebsschulden, auch wenn sie auf Betriebsgrundstücke zu erheben ist.[7]

 

Rz. 12

[Autor/Stand] §§ 11, 12 GrStG schließen – wie auch §§ 6976 AO – die Haftung aufgrund privatrechtlicher Haftungsvorschriften nicht aus.[9] In Betracht kommen bei der Grundsteuer insbesondere die Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 HGB), Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB) oder beim Erbschaftskauf (§§ 2371 ff. BGB). In der Praxis besonders bedeutsam ist u.a. die Haftung der Gesellschafter (§§ 128, 161, 171 HGB)[10] und die Haftung der Erben (§ 1967 Abs. 2 BGB). Personen, die nach Maßgabe der Haftungsvorschriften des Privatrechts haften, sind neben Steuerschuldner und anderen Haftungsschuldner ebenfalls Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz AO).[11]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs festgesetzt (§ 9 Abs. 1 GrStG). Sie entsteht zu Anfang des Kalenderjahrs, für das die Steuer festzusetzen ist (§ 9 Abs. 2 GrStG). Wird während des Kalenderjahrs das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers eröffnet, muss die Gemeinde als Insolvenzgläubigerin die Grundsteuer zu Insolvenztabelle anmelden.[13] Bei Widerspruch kann die Gemeinde einen Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen.[14] Davon unberührt kann sie als den Nießbraucher nach § 11 Abs. 1 GrStG oder z.B. einen Vertreter i.S. §§ 34, 35 AO nach § 69 AO für die angemeldete aber nicht abgeführte Grundsteuer in Anspruch nehmen. § 93 InsO steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift betrifft nur die Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach § 128 HGB.[15] Dauert das Insolvenzverfahren über das Kalenderjahr hinaus an, ist die zu Beginn des neuen Kalenderjahrs begründete Grundsteuerforderung Masseverbindlichkeit i.S. § 55 InsO. Die Finanzbehörde kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Grundsteuermess- und (bis einschließlich 2024) auch Einheitswertbescheide erlassen. Die Besteuerungsgrundlagen werden in diesen Bescheiden nicht nur festgestellt, um Grundsteuerforderungen zur Insolvenztabelle anmelden zu können. Sie wirken nach auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung und Festsetzung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht (§§ 182 Abs. 2 Satz 1, § 184 Abs. 1 Satz 4 AO).[16]

 

Rz. 14– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[2] Loose in T/K, Vor § 69 AO Rz. 14.
[3] Loose in T/K, Vor § 69 AO Rz. 14.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[6] VG Köln v. 26.11.2008 – 23 K 31/07; Schmidt in Grootens, § 11 GrStG Rz. 58.
[7] Troll/Eisele12, § 11 GrStG Rz. 5; zum Umfang der Haftung nach § 74 AO vgl. Loose in T/K, § 74 AO Rz. 15.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[9] Loose in T/K, Vor § 69 AO Rz. 22.
[10] Zu den inhaltlichen Anforderungen eines GrSt.-Haftungsbescheids einem GbR-Gesellschafter vgl. OVG Sachs. v. 8.1.2016 – 3 A 474/15.
[11] Loose inT/K, Vor § 69 AO Rz. 23.
[Autor/S...

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