Rz. 1

[Autor/Stand] § 11 GrStG regelt zwei gesonderte Haftungstatbestände, zum einen für den Nießbraucher (§ 11 Abs. 1 GrStG) und zum anderen für den Erwerber des Grundstücks (§ 11 Abs. 2 GrStG). Damit wird der Kreis der Gesamtschuldner für die Grundsteuer (§ 10 GrStG) um weitere Personen erweitert. Haftungsschuldner sind wie Steuerschuldner Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). § 11 GrStG begründet eine persönliche Haftung des Haftungsschuldners mit seinem Vermögen. § 12 GrStG regelt demgegenüber eine dingliche Haftung, die es dem Steuergläubiger ermöglicht, sich aus dem Grundstück zu befriedigen. Der Haftende darf auf Zahlung jedoch nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung (nur) in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass sie aussichtslos sein würde (§ 219 Satz 1 AO).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Haftungsvorschriften dienen im Steuerrecht dazu, das steuerliche Schuldverhältnis auf möglichst viele Personen auszudehnen.[3] Haftung bedeutet Einstehenmüssen für eine fremde Schuld.[4] Deshalb ist die Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 1 GrStG "neben Steuerschuldner haften" irreführend. Steuerschuldner und Haftender schließen sich gegenseitig aus.[5] Ist unklar, ob ein Steuertatbestand oder ein Haftungstatbestand erfüllt ist, kann der Steuergläubiger den Steuerpflichtigen daher nicht wahlweise als Schuldner oder Haftenden in Anspruch nehmen,[6] obwohl § 33 Abs. 1 Satz 1 AO Steuerschuldner und Haftungsschuldner als Steuerpflichtige gleichstellt.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[3] Loose in T/K, Vor § 69 AO Rz. 8.
[4] BFH v. 2.5.1984 – VIII R 239/82, BStBl. II 1984, 695; VG Würzburg v. 6.11.2017 – 8 K 16.457; Loose in T/K, Vor § 69 AO Rz. 8
[5] BFH v. 23.6.2020 – VII R 56/18, BFHE 270, 1; FG Hamburg v. 15.12.2020 – 4 V 118/20. Zu den inhaltlichen Anforderungen eines GrSt.-Haftungsbescheids gegenüber einem GbR-Gesellschafter vgl. OVG Sachs. v. 8.1.2016 – 3 A 474/15.
[6] Boeker in HHSp, § 191 AO Rz. 96; Loose in T/K, § 191 AO Rz. 111.

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