Rz. 45

[Autor/Stand] Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben.[2] Grundsätzlich werden auf das Erbbaurecht die Vorschriften des bürgerlichen Rechts angewandt. Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht. Das belastete Grundstück bleibt weiterhin im Eigentum des Erbbauverpflichteten.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts gehört das Erbbaurecht nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 BewG zum Grundvermögen. Allerdings wird es bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts aus Vereinfachungsgründen mit dem belasteten Grund und Boden nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[2] § 1 der VO über das Erbbaurecht v. 15.1.1919, RGBl I 1919, 72, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 des Gesetzes v. 1.10.2013, BGBl. I 2013, 3719.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

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