Rz. 17

[Autor/Stand] Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks (Grundstück i.S. des bürgerlichen Rechts) ein Bauwerk zu haben (§ 1 der VO über das Erbbaurecht v. 15.1.1919[2]). Auf das Erbbaurecht werden (mit wenigen Ausnahmen) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke angewendet; es wird wie ein Grundstück behandelt (§ 11 der VO v. 15.1.1919). Das belastete Grundstück bleibt weiterhin im Eigentum des Erbbauverpflichteten.

Auch das Bewertungsrecht hat das Erbbaurecht im Wesentlichen den Grundstücken gleichgestellt. Es wird ebenfalls als selbstständiges Grundstück, d.h. als selbstständige wirtschaftliche Einheit behandelt (§ 68 Abs. 1 Nr. 2, § 70 BewG). Bei Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht bestehen deshalb zwei wirtschaftliche Einheiten: diejenige des mit dem Erbbaurecht belasteten Grund und Bodens sowie diejenige des Erbbaurechts einschließlich des auf Grund dieses Rechts errichteten Gebäudes. Das Erbbaurecht gehört als selbstständiges Grundstück auch zum Grundvermögen, sofern es sich im Einzelfall nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um ein Betriebsgrundstück handelt.

S. im Übrigen wegen des Begriffs und der Bewertung des Erbbaurechts § 92 BewG Anm. 17 ff.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
[2] RGBl. I 1919, 72.

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