Rz. 92

[Autor/Stand] Ein Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks des Erbbauverpflichteten ein Bauwerk zu haben.[2] Nach bürgerlichem Recht wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt, erhält ein eigenes Grundbuchblatt und kann wie ein Grundstück mit Grundpfandrechten belastet werden.[3] Das belastete Grundstück verbleibt weiterhin im Eigentum des Erbbauverpflichteten, dessen Eigentumsrecht wirtschaftlich ausgehöhlt ist. Im Einklang damit steht die Qualifikation des Erbbaurechts als wirtschaftliche Einheit gem. § 68 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 70 BewG neben dem Grundstück. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BewG ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Dabei ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde. Für die Grundsteuer ist die bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens vorzunehmende Aufteilung des Gesamtwerts auf die beiden wirtschaftlichen Einheiten ökonomisch ohne Bedeutung, da der Erbbauberechtigte gem. § 10 Abs. 2 GrStG auch Steuerschuldner für die Grundsteuer des belasteten Grundstücks ist.[4]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] § 1 Abs. 1 Gesetz über das Erbbaurecht v. 15. 1. 1919, RGBl. I S. 72, zuletzt geändert durch Gesetz v. 1. 10. 2013, BGBl. I 2013, 3719.
[3] Vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, § 68 BewG Rz. 21
[4] Vgl. Schneider, § 2 GrStG Rz. 9.

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