Rz. 42

[Autor/Stand] Die Bezugsgröße für die Ermittlung des Steuermessbetrags ist nach bis zum 31.12.2024 geltendem Recht der Einheitswert. Die Abgrenzung des Steuergegenstandes richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des BewG, während die Ermittlung der Einheitswerte bislang in dem in §§ 19 BewG verankerten Verfahren erfolgt.[2] Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1 BewG für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a BewG), für Grundstücke (§§ 68, 70 BewG) und für Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) festgestellt. Der ursprüngliche Zweck, eine mehrfache Bewertung und unterschiedliche Bewertungsansätze zu vermeiden, ist durch Veränderungen des Steuersystems (Wegfall der Gewerbekapitalsteuer, Verzicht auf die Erhebung der Vermögensteuer und Einführung der Bedarfsbewertung bei der Erbschaftsteuer) verloren gegangen.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Das Aussetzen der im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen periodischen Hauptfeststellung seit dem Jahr 1964 führt nach Ansicht des BVerfG bei der Grundsteuer zwangsläufig in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen, die seit dem Jahr 2002 weder durch den vermiedenen Aufwand neuer Hauptfeststellungen noch durch geringe Höhe der individuellen Steuerlast noch durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sind.[4] Mit Blick auf Probleme beim Steuervollzug und mit Rücksicht auf die fiskalische Bedeutung der Grundsteuer für die Gemeinden hat das BVerfG angeordnet, dass das bisherige Recht bis zum 31.12.2024 weitergilt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 die Grundlage für die künftige Erhebung der Grundsteuer geschaffen.[5]

 

Rz. 44– 45

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Schneider, GrStG, § 13 Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2020
[4] Vgl. BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147; Einzelheiten s. BewG Einf. Rz. 417 ff.
[5] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2020

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