Rz. 46

[Autor/Stand] Der Grundbesitzwert eines zuvor noch nicht errichteten Gebäudes auf fremdem Grund und Boden, welches sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befindet, ermittelt sich u.E. allein aus entstandenen Herstellungskosten des Gebäudes. Ein Bodenwertanteil ist bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden regelmäßig nicht zu berücksichtigen (s. § 195 BewG Rz. 19).

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Sind auf der wirtschaftlichen Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden vor Beginn der am Bewertungsstichtag noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahme bereits bezugsfertige Gebäude oder Gebäudeteile des Nutzungsberechtigten vorhanden, erfolgt deren Bewertung zunächst nach § 195 Abs. 2 BewG mit dem Gebäudeertrags- oder Gebäudesachwert (s. § 195 BewG Rz. 17). Anschließend sind die entstandenen Herstellungskosten des im Bau befindlichen Gebäudes oder Gebäudeteils hinzuzurechnen. Dies erscheint im Gegensatz zur Behandlung bei den Erbbaurechten insoweit sachgerecht, als dass der Gebäudewert stets in vollem Umfang dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen ist (s. § 195 BewG Rz. 18).

 

Rz. 48– 49

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022

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