Rz. 25

[Autor/Stand] Nicht zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören die Gebäude und Gebäudeteile, die den Arbeitskräften des Betriebs, die nicht Familienmitglieder des Betriebsinhabers sind, zu Wohnzwecken dienen. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich dabei um Gebäude oder Gebäudeteile des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die dessen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden.[2] Hierbei handelt es sich um Betriebswohnungen i.S. des § 160 Abs. 8 BewG. Hierzu gehören auch Wohnungen für ehemalige Landarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus Alters- oder Invaliditätsgründen beendet ist. Bezüglich der Abgrenzung siehe die Kommentierung zu § 160 BewG.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Zur Betriebswohnung gehört auch der dazugehörige Grund und Boden. Hierzu zählen neben der bebauten Fläche auch die vom Betrieb im Rahmen der Wohnungsüberlassung zur Verfügung gestellten übrigen Flächen, wobei für die Zuordnung grundsätzlich die Verkehrsauffassung ausschlaggebend ist. Die Abgrenzung soll nach ertragsteuerlichen Grundsätzen erfolgen[4], darf jedoch höchstens das Fünffache der bebauten Fläche betragen (§ 167 Abs. 2 BewG).

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Bewertung der Betriebswohnungen richtet sich nach § 167 BewG. Danach sind die Vorschriften, die für Wohngrundstücke im Grundvermögen (§§ 182 bis 196 BewG) gelten, zugrunde zu legen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 167 BewG verwiesen.

 

Rz. 28– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[2] R B 160.21 Abs. 1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[4] R B 160.22 Abs. 1 i.V.m. R B 160.21 Abs. 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

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