Rz. 15

[Autor/Stand] Die Bedeutung des § 226 BewG liegt in der gesetzlichen Festlegung einer Feststellungsbefugnis auch in den Fällen, in denen zwar die Feststellungsfrist für den Grundsteuerwert abgelaufen, aber die Feststellung gleichwohl noch Bedeutung für eine Festsetzung der Grundsteuer haben kann.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Dabei besteht für das Feststellungsfinanzamt keine Veranlassung, seinerseits zu prüfen, ob die nach Ablauf der Feststellungsfrist durchgeführte Feststellung des Grundsteuerwertes tatsächlich noch für eine nachfolgende Festsetzung der Grundsteuer von Bedeutung ist. Diese Prüfung obliegt allein der hebeberechtigten Kommune.[3]

 

Rz. 17– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022

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