Rz. 11

[Autor/Stand] Es ist davon auszugehen, dass in der überwiegenden Anzahl der Fälle die mit dem ErbStRG[2] eingeführte Bedarfsbewertung zu einer Erhöhung der bisherigen Grundbesitzwerte führt. Die Anhebung des allgemeinen Bewertungsniveaus der typisierten Bedarfsbewertung wird daher in verstärktem Maße zu Überbewertungen zu Lasten des Steuerzahlers führen. Um dies zu vermeiden, lässt § 198 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch den Steuerzahler zu. Demgegenüber kann die Finanzverwaltung jedoch nicht von den typisierten Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes abweichen und einen höheren gemeinen Wert unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens ermitteln. Die Finanzverwaltung ist vielmehr an die Ergebnisse der typisierten Bewertungsverfahren gebunden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[2] Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.

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