Rz. 113

[Autor/Stand] Eine strenge Wortlautinterpretation des § 10 Satz 2 BewG (sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) könnte darauf hindeuten, dass der Teilwert in folgenden – fiktiven – Schritten zu ermitteln sei:[2]

 

Rz. 114

  (1) In einem ersten Schritt wäre der Gesamtwert des Unternehmens zu bestimmen. Dieser bemisst sich nach dem geschätzten Kaufpreis, den ein gedachter Erwerber für den Betrieb zahlen würde, und zwar unter der Annahme, dass er den Betrieb fortführt ("going-concern-Prinzip"). Letzteres könnte aber nur bedeuten, dass der Unternehmensgesamtwert unter Ertragswertgesichtspunkten – d.h. unter Berücksichtigung der zu erwartenden Erträge – zu bestimmen wäre; denn der gedachte Betriebskäufer würde den Gesamtkaufpreis entscheidend danach bemessen, welcher nachhaltige Ertrag mit dem Betrieb als Ganzem in Zukunft zu erzielen ist.
  (2) In einem zweiten Schritt wäre sodann der so geschätzte Unternehmensgesamtkaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen.
 

Rz. 115

[Autor/Stand] Indessen liegt auf der Hand und ist auch von der Rechtsprechung schon frühzeitig erkannt worden, dass dieser Weg zur Teilwertermittlung nicht gangbar ist. Schon die Bestimmung des ertragsorientierten Gesamtwerts eines Betriebs bereitet, selbst wenn der Kapitalisierungszinsfuß, über den man streiten kann, vorgegeben ist, erhebliche Schwierigkeiten und ist exakt schwerlich durchführbar.[4] Vor allem aber hat es sich als unmöglich erwiesen, aus dem Gesamt(ertrags-)wert des Betriebes die anteiligen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter abzuleiten.[5] Denn es gibt nun einmal keinen plausiblen Schlüssel zur Aufteilung des nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelten Unternehmensgesamtwerts auf die einzelnen Wirtschaftsgüter. Der Ertragswert als Gesamtunternehmenswert ergibt sich – wie schon dargelegt (vgl. Rz. 114) – durch Kapitalisierung der nachhaltig zu erwartenden Reinerträge des Betriebes. Dieser Reinertrag ist aber das Ergebnis des Zusammenwirkens vieler unterschiedlicher Faktoren (betriebswirtschaftlich gesprochen: einer Kombination der Produktionsfaktoren), die sich zudem nur unvollständig in der (Steuer-)Bilanz und in der Vermögensaufstellung als Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) niederschlagen.[6] Der Anteil der einzelnen "Produktionsfaktoren" oder gar eines einzelnen Wirtschaftsguts – etwa einer Maschine – am Gesamtertrag des Unternehmens lässt sich – jedenfalls in der Regel – nicht isoliert bestimmen.[7] So war denn auch der Teilwert schon in seiner Entstehungsgeschichte weder von der damaligen Lehre noch von der Rechtsprechung und vom (historischen) Gesetzgeber als Ertragswert gedacht worden.[8]"Erst die Kritiker haben den Teilwert zum Ertragswert gemacht, um ihn besser widerlegen zu können."[9] Schon bei Enno Becker[10] heißt es hierzu: "Der Teilwert ist der gemeine Wert eines Gegenstands oder Gutes unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Gegenstand Teil einer wirtschaftlichen Einheit ist. ... Die Sache liegt nicht so, als ob zunächst der Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit zu ermitteln und dieser Wert auf die einzelnen positiven und negativen Teile der wirtschaftlichen Einheit – hier des ganzen Betriebes oder Unternehmens – zu verstehen wäre."

 

Rz. 116– 120

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. auch Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 5 IV 4, S. 174 f.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[4] Jacob, WPg 1970, 61 (64). Vgl. nunmehr aber § 109 Abs. 1 Satz 2 und 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG.
[5] Jacob, WPg 1970, 61 (64 f.); Adam, DB 1966, 989; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 5 IV 4, S. 175; Doralt, Werte und Wertermittlung im Steuerrecht, S. 141, 146.
[6] Vgl. auch Jacob, WPg 1970, 61 (64 f.).
[7] Jacob, WPg 1970, 61 (64 f.).
[8] Näher Doralt, Werte und Wertermittlung im Steuerrecht, S. 141, 146 ff.
[9] Doralt, Werte und Wertermittlung im Steuerrecht, S. 141, 146.
[10] Becker, EStG 1925, Stuttgart 1929, Bd. 2, S. 1071 Anm. 230.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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