Rz. 138

[Autor/Stand] Wie bereits dargelegt (Rz. 121 f.), ist der Teilwert als Substanzwert, nicht dagegen als (anteiliger) Ertragswert zu verstehen. Wenn demnach § 10 Satz 2 BewG den Teilwert als den Betrag ansieht, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens "im Rahmen des Gesamtkaufpreises" für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, so kann das nicht etwa bedeuten, dass zunächst der Gesamtwert des Betriebes ermittelt werden müsse und dieser sodann auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen sei. Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten der Ermittlung des Unternehmensgesamtwerts und der Unmöglichkeit dessen Aufsplittung (Repartition) auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (vgl. Rz. 115) würde dieses Verfahren dem bilanziellen Gebot der Einzelbewertung, das bis zum 31.12.2008 uneingeschränkt auch für das Bewertungsrecht galt (vgl. den durch das ErbStRG 2009 v. 24.12.2008[2] gestrichenen § 98a BewG a.F.)[3] widersprechen und auf die Ermittlung nicht des Substanzwerts, sondern des anteiligen Ertragswerts des einzelnen Wirtschaftsguts hinauslaufen.

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Mit der Formulierung "im Rahmen des Gesamtkaufpreises" ging es dem Gesetzgeber nur mehr darum, sicherzustellen, dass bei der Bemessung des Werts der einzelnen Wirtschaftsgüter deren spezifische Bedeutung für den konkreten Betrieb berücksichtigt wird.[5] Die entscheidende Fragestellung bei der Ermittlung des Teilwerts lautet daher, welchen Betrag der Erwerber des ganzen Unternehmens (Betriebes) für das einzelne Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens unter der Prämisse aufwenden würde, dass er den Betrieb fortführt. Die Entscheidung, welchen Preis ein fiktiver Erwerber zu zahlen bereit wäre, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen. Dabei ist von einem Verhalten des Erwerbers auszugehen, das von wirtschaftlich vernünftigen kaufmännischen Erwägungen getragen ist. Ein dementsprechend handelnder Erwerber würde dem Veräußerer die Kosten erstatten, welche er bei vernünftigem kaufmännischen Handeln selbst hätte aufwenden müssen.[6] Dies sind grundsätzlich die Aufwendungen, die er tätigen müsste, um das besagte Wirtschaftsgut im Falle seines Fehlens wiederzubeschaffen oder wiederherzustellen ("Wiederbeschaffungskosten", "Wiederherstellungskosten").

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Teilwerts eines einzelnen Wirtschaftsguts braucht man den Gesamtwert (Ertragswert) des Unternehmens grundsätzlich nicht zu kennen.[8] Das Gesetz gebietet nicht das – wie dargelegt (vgl. Rz. 115) – Unmögliche, den Teilwert des einzelnen Wirtschaftsguts aus dem Gesamtunternehmenswert abzuleiten; so spricht es nicht etwa vom "Teil des Gesamtkaufpreises", sondern vom Betrag "im Rahmen des Gesamtkaufpreises."

 

Rz. 141– 145

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[2] BGBl. I 2008, 3018.
[3] Zum Substanzwert als Mindestwert nach der seit 1.1.2009 geltenden Rechtslage vgl. § 109 BewG Rz. 351 ff.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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