Rz. 121

[Autor/Stand] Vielmehr ist der Teilwert von Anfang an als ein Substanzwert, d.h. aber als kosten- und preisorientierter Wert, begriffen worden. Dies erhellt bereits daraus, dass der Teilwert im Rahmen seiner gesetzlichen Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte[2] als ein besonderer Anwendungsfall (Unterfall) des gemeinen Werts gesehen wurde. So hatte schon der RFH den Teilwert nur als Sonderart des gemeinen Werts bezeichnet.[3] Begründet hatte der RFH diese Auffassung damit, dass bei der Findung des gemeinen Werts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG alle Umstände zu berücksichtigen seien, die den Preis beeinflussten. Zu diesen Umständen gehöre bei der Teilwertermittlung als Besonderheit auch die Tatsache, dass ein Wirtschaftsgut im Rahmen des Betriebes genutzt werde und weiterhin genutzt werden solle.[4]

 

Rz. 122

[Autor/Stand] An dieser Sichtweise hat auch die ausdrückliche Einführung des Teilwertbegriffs in das Gesetz (§ 12 RBewG 1934 und § 6 Abs. 1 EStG 1934) der Sache nach nichts geändert.[6]

Daraus folgt, dass bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter die Ertragsaussichten grundsätzlich außer Betracht bleiben.

 

Rz. 123– 126

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. zunächst § 139 Abs. 1 AO 1919 und sodann § 31 RBewG 1925 und § 50 RBewG 1931; näher dazu Rz. 22 ff.
[3] RFH v. 14.12.1926 – VI A 575/26, RFHE 20, 87 = Mrozek-Kartei EStG 1925 § 19 R. 3; RFH v. 14.12.1927 – VI A 802/27, RFHE 22, 309 = Mrozek-Kartei EStG 1925 § 19 R. 11.
[4] Vgl. RFH v. 14.12.1927 – VI A 802/27, RStBl. 1929, 108; vgl. auch Halaczinsky in Rössler/Troll, § 10 BewG Rz. 2, m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[6] Doralt, Werte und Wertermittlung, S. 141, 147.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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