Rz. 6

[Autor/Stand] § 243 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG[2] eingeführt worden. Die Umschreibung der Vermögensart Grundvermögen entspricht im Wesentlichen den Vorschriften der §§ 68 und 176 BewG. Zur Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird ergänzend auf §§ 232 bis 233 BewG Bezug genommen.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 68 BewG gilt bei der Einheitsbewertung. Bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer gilt § 68 BewG nur für Bewertungszeitpunkte vor dem 1.1.2009. Für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 gilt bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer § 176 BewG.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die in § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG bzw. § 176 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BewG enthaltene Regelung, dass doppelten Zwecken dienende Bauteile in das Grundvermögen einzubeziehen sind, ist redaktionell in einem eigenen Absatz 3 des § 243 BewG aufgenommen worden.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen hat die Finanzverwaltung durch gleich lautende Erlasse vom 5.6.2013[6] erläutert. Sie sind zu § 68 BewG ergangen. Da die Vorschriften §§ 68, 176 und 248 BewG im wesentlichen wortgleich sind, gelten die gleich lautenden Erlasse bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts entsprechend.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 68 BewG verwiesen.

 

Rz. 11– 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[2] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

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