Rz. 4

[Autor/Stand] Nach Art. 18 Abs. 1 GrStRefG[2] traten die Regelungen des Abs. 1 und 2 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 37 Abs. 3 GrStG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung[4] eingefügt. Die Regelung tritt nach Art. 2 dieses Gesetzes am 1.1.2025 in Kraft. Somit kann die Grundsteuer C für baureife Grundstücke erst ab dem 1.1.2025 festgesetzt werden.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Damit rücken die Anwendungsvorschriften an den Schluss des Grundsteuergesetzes. Die Anwendungsvorschriften werden bei Änderungen des Grundsteuergesetzes meist stichtagsbezogen fortgeschrieben. Das bedeutet, dass die Anwendungsvorschriften einen allgemeinen Anwendungszeitpunkt enthalten und darüber hinaus Sonderregelungen für die Fälle geschaffen werden, in denen einzelne Vorschriften des Bewertungsgesetzes abweichend vom allgemeinen Anwendungszeitpunkt gelten. Diese Regelungstechnik ist bei der zum 1.1.2025 angeordneten Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge besonders bedeutsam.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die geänderten Regelungen zur Grundsteuer sind eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[7] In diesem Zusammenhang ist neben dem GrStRefG[8] und dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung[9] die Änderung des Grundgesetzes von wesentlicher Bedeutung. Insoweit hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b)[10] eine Öffnungsklausel geschaffen, die den Ländern eine Gesetzgebungskompetenz für Abweichungen von dem bundesgesetzlich geregelten Grundsteuersystem einräumt.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Von der Anwendung ist das In-Kraft-Treten von Änderungen des Grundsteuergesetzes zu unterscheiden. Durch das In-Kraft-Treten werden die in einem Gesetz geltenden Änderungen von einzelnen Steuergesetzen formell in Kraft gesetzt. Sie sind sowohl von der Finanzverwaltung als auch vom Steuerpflichtigen zu beachten. Das Änderungsgesetz, meist als Artikelgesetz gestaltet, regelt im letzten Artikel das In-Kraft-Treten.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] So bestimmt Art. 18 GrStRefG[14] das In-Kraft-Treten der Änderungen des Grundsteuergesetzes am Tag nach der Verkündung. Das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung[15] legt das In-Kraft-Treten des Gesetzes dagegen zum 1.1.2025 fest.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Mit dem In-Kraft-Treten ist regelmäßig noch keine Aussage über die Anwendung der Gesetzesänderungen getroffen. Die Anwendung der Änderungen ist in dem geänderten Gesetz selbst geregelt. Dementsprechend regelt der nunmehrige § 37 GrStG, ab welchem Zeitpunkt die einzelnen – bereits vor dem Grundsteuer-Reformgesetz[17] realisierten – Änderungen gelten.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Dagegen wird die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils in § 266 BewG geregelt. Der Anwendungszeitpunkt liegt meist nach Inkrafttreten des Artikelgesetzes; er kann aber auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegen. Beispiel hierfür waren die ab dem 1.1.1996 geltenden Regelungen zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Obwohl das Jahressteuergesetz 1997 erst am 21.12.1996 in Kraft getreten ist, waren die Änderungen bereits für Erwerbe ab dem 1.1.1996 anzuwenden. Die rückwirkende Anwendung war vom BVerfG in seiner Entscheidung v. 22.6.1995[19] ausdrücklich gebilligt worden. Die verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung ist durch das Urteil des BFH v. 10.10.2004[20] bestätigt worden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[2] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[4] Gesetz v. 30.11.2019, BGBl. I 2019, 1875.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[7] BVerfG, Urteile v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12; BGBl I 2018, 531.
[8] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[9] Gesetz v. 30.11.2019, BGBl. I 2019, 1875.
[10] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019, BGBl. I 2019, 1546.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[14] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[15] Gesetz v. 30.11.2019, BGBl. I 2019, 1875.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[17] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[19] BVerfG v. 22.6.1995 – 2 BvL ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge