Rz. 12

[Autor/Stand] Bei einer reinen Nutzungsänderung kann nur der (wirtschaftliche) Eigentümer des Grundstücks anzeigepflichtig gegenüber der Finanzbehörde sein. Er allein hat die Kenntnis von der Nutzung des Grundstücks. Die Anzeigepflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die tatsächliche Nutzungsänderung eintritt (vgl. R 31 Abs. 2 GrStR). In diesem Zeitpunkt beginnt die Dreimonatsfrist (s. dazu unten unter D).

 

Rz. 13

 

Beispiel:

Eine Gemeinde nutzt ein Bürogebäude für Zwecke der Gemeindeverwaltung. Nachdem die Verwaltung in ein neues Gebäude umgezogen ist, vermietet sie das Gebäude an gewerbliche Mieter. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Änderung der Nutzung nach § 19 GrStG innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Vermietung an die gewerblichen Mieter anzuzeigen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist entfallen, weil der Grundbesitz nicht mehr für einen öffentlichen Gebrauch genutzt wird.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021

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