Rz. 14

[Autor/Stand] Erfolgt die Nutzungsänderung durch den Erwerber des Grundstücks, ist fraglich, wen die Anzeigepflicht der Nutzungsänderung trifft. Den Veräußerer kann die Anzeigepflicht kaum treffen, weil er keine Kenntnis von der beabsichtigten zukünftigen Nutzung des Erwerbers hat. Ihn trifft diesbezüglich auch keine Ermittlungspflicht.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Der Erwerber hat normalerweise ebenfalls keine Kenntnis davon, ob der Veräußerer das Grundstück ganz oder teilweise zu steuerbegünstigten Zwecken genutzt hat. Haben bei ihm zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorgelegen, wird aber trotzdem kein Grundsteuermessbetrag gegen ihn festgesetzt, so trifft ihn weder eine Anzeigepflicht nach § 19 GrStG, weil er keine Kenntnis von der Nutzungsänderung hat, noch eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 2 AO, weil keine zunächst bestehende Steuerbefreiung nachträglich weggefallen ist.[3] Sollte der Erwerber allerdings von der Nutzung des Grundstücks durch den Veräußerer und der Steuerbefreiung Kenntnis gehabt haben, besteht die Anzeigeflicht deshalb, weil die Vorschrift den Kreis der Anzeigeverpflichteten auch auf Personen ausdehnt, die als Steuerpflichtige "in Betracht kommen".

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Trotz der bestehenden Anzeigepflicht wird sich dieser Konflikt nur über den Amtsermittlungsgrundsatz des § 88 AO lösen lassen. Das Finanzamt wird den zukünftigen Eigentümer und Steuerschuldner im Fall einer Steuerbefreiung des Voreigentümers nach seiner Nutzungsabsicht befragen müssen. Andernfalls wird es die Steuerbefreiung gegenüber dem Erwerber zunächst versagen und einen Grundsteuermessbetrag gegen ihn festsetzen müssen. Der Steuerpflichtige hat nunmehr Gelegenheit, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[3] Vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 153 AO Rz. 28; Wehrheim/Hohensträter, BB 2005, 2665, 2667.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021

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