Rz. 23

[Autor/Stand] Handelt es sich bei den wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen nicht um gleich bleibende Beträge, so ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der nach den Verhältnissen des Veranlagungszeitpunkts in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird (§ 15 Abs. 3 BewG).

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Schwankende Bezüge liegen auch vor, wenn die Nutzungen oder Leistungen eine steigende oder fallende Tendenz aufweisen.[3]

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Steht bei einem zeitlich begrenzten Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen am Veranlagungszeitpunkt fest, dass die jährlichen Leistungen sich nach einem bestimmten Plan verändern, so ist als Jahreswert nicht ein Durchschnittswert anzusetzen. Es sind vielmehr die Kapitalwerte der einzelnen feststehenden Jahresbeträge zu ermitteln und zusammenzuzählen; dadurch ergibt sich der Gesamtwert.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Zur Vereinfachung der Berechnung des Kapitalwerts wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Jahresbeträgen gezahlt werden, haben die obersten Finanzbehörden der Länder gleich lautende Erlasse v. 2.4.1975[6] und v. 8.6.1988[7] herausgegeben.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[6] Gleich lautende Erlasse v. 2.4.1975, BStBl. I 1975, 508.
[7] Gleich lautende Erlasse v. 8.6.1988, BGBl. I 1988, 196.

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