Rz. 17

[Autor/Stand] Grundbesitzwerte werden nur dann gesondert festgestellt, wenn sie für die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, für Feststellung im Rahmen der Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung oder für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung darüber, ob eine Feststellung von Bedeutung ist, trifft bei Grundstücken des Grundvermögens und bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft das Erbschaftsteuerfinanzamt. Sind Betriebsgrundstücke innerhalb eines Gewerbebetriebs anzusetzen, entscheidet über die Frage der steuerlichen Bedeutung das für die Feststellung des Werts des Gewerbebetriebs zuständige Finanzamt (= Betriebsfinanzamt). Dieses Finanzamt wird i.d.R. die Feststellung des Grundbesitzwerts vom Lagefinanzamt anfordern. Dies gilt sowohl für die Feststellung des Werts eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Praxis als auch für die Feststellung des Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1a BewG) oder des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, bei der der Grundbesitzwert des Betriebsgrundstücks der Kapitalgesellschaft im Rahmen der Ermittlung des Vermögenswerts zu erfassen ist. Einzelheiten zur Zurechnung des Grundbesitzwerts s. Rz. 50 ff.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Gehört der Grundbesitz einer Personengesellschaft, erfolgt die Zurechnung des Grundbesitzwerts auf die Gesellschaft. Ist die Personengesellschaft nur zum Teil an dem Grundbesitz beteiligt, ist neben dem Grundbesitzwert auch der Anteil der Gesellschaft an diesem Grundbesitzwert festzustellen und der Gesellschaft gegenüber zuzurechnen. Die übrigen Miteigentümer des Grundbesitzes sind nicht am Verfahren zu beteiligen, da für sie der Grundbesitzwert ohne Bedeutung ist.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Gehört der Grundbesitz zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters und geht er entweder zusammen mit dem Gesellschaftsanteil oder als Einzelwirtschaftsgut auf einen Erwerber über, ist auch hierfür eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts erforderlich. Beim Übergang zusammen mit dem Gesellschaftsanteil fließt der Grundbesitzwert in den Anteil am Betriebsvermögen der Personengesellschaft ein. Ist der Gesellschafter Alleineigentümer des Grundbesitzes, ist ihm allein der Grundbesitzwert zuzurechnen. Gehört der Grundbesitz mehreren Miteigentümern, ist der Grundbesitzwert und der Anteil daran für denjenigen, dessen unentgeltliche Übertragung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt, festzustellen. Geht das Grundstück insgesamt oder zum Teil als Einzelwirtschaftsgut über, ist auch hierfür ein Grundbesitzwert gesondert festzustellen, wobei in diesem Fall das Erbschaftsteuerfinanzamt den Grundbesitzwert unmittelbar vom Lagefinanzamt und nicht über das Betriebsfinanzamt der Personengesellschaft anfordert. In dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert ist der Alteigentümer und der Erwerber anzugeben, ggf. der Anteil am Grundbesitz, und der Gewerbebetrieb, zu dem der Grundbesitz gehört.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist der Grundbesitzwert gesondert festzustellen, wenn er für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Das gilt auch für Grundbesitzwerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Ermittlung erfolgt nach § 168 BewG (Einzelheiten s. § 168 Rz. 12 ff.). Die für den Wirtschaftsteil, für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil sind jeweils als Besteuerungsmerkmale im Feststellungsbescheid auszuweisen.[5] Im Fall der Nachbewertung nach § 162 Abs. 3 und 4 BewG ist der erteilte Feststellungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Erst dann wird der Liquidationswert i.S.d. § 166 BewG gesondert festgestellt.[6]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Ist bei einer Grundstücksschenkung absehbar, dass der Steuerwert der freigebigen Zuwendung unter dem persönlichen Freibetrag des Erwerbers liegt, kann das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt auf eine Feststellung des Grundbesitzwerts zunächst verzichten.[8] Nach § 14 ErbStG sind jedoch mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen. Besteuert wird dabei nur der letzte Erwerb. Der Wert des früheren Erwerbs wird jedoch hinzugerechnet. Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet dabei Bindungswirkung für alle zukünftigen Schenkungsteuerbescheide, bei denen er z.B. als Vorerwerb in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt.[9] Wäre für den früheren Erwerb eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG erforderlich gewesen, ist diese allein für die Werterfassung im Rahmen der Zusammenrechnung nachzuholen. Die Wertfeststellung kann nach vielen Jahren teilweise schwierig sein. Deshalb sind die Bewertungsgrundlagen ggf. zu schätzen.[10]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sog. Familienheims ist steuerbefreit, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner seinen Anteil dem anderen noch zu Lebzeiten zuwendet (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG; s. § ...

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