Rz. 12

[Autor/Stand] Nach § 168 Abs. 1 BewG setzt sich der Grundbesitzwert eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft aus drei Faktoren zusammen. Dabei handelt es sich um den Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG), den Wert der Betriebswohnungen (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und den Wert des Wohnteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 BewG).

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Der Grundbesitzwert ist dabei als Nettowert ausgebildet. Dies wird dadurch deutlich, dass nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils um die darauf lastenden Verbindlichkeiten zu korrigieren ist (s. § 168 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 BewG). Hierbei kommt es jedoch nicht auf die Absicherung an, sondern ausschließlich auf den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Betriebswohnung bzw. Wohnteil und den Schuldpositionen an.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Bezüglich des Wirtschaftswertes war eine entsprechende Regelung nicht erforderlich, da bei der Bestimmung des dem Wirtschaftswert zugrunde liegenden Reingewinns bereits eine entsprechende Korrektur über den Ansatz der Zinsaufwendungen erfolgt.

 

Rz. 15– 17

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

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