Rz. 1
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 168 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, fast die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zusammen. Gleichzeitig stellt § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG aber auch die Klammer zum Erbschaftsteuerrecht dar. Über § 13b ErbStG gehört nämlich nur der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu dem erbschaftsteuerlich begünstigen Vermögen.
Rz. 2
[Autor/Stand] Der Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes definiert sich nach § 168 Abs. 1 BewG aus dem Wert des Wirtschaftsteiles, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteiles. Dabei schafft § 168 Abs. 2 BewG eine Ausnahmeregelung für Stückländereien, bei denen folgerichtig der Grundbesitzwert nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils bestehen kann.
Rz. 3
[Autor/Stand] § 168 Abs. 3 BewG regelt die Aufteilung des Grundbesitzwertes bei Gemeinschaften oder Personengesellschaften, wobei die näheren Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 der Vorschrift enthalten sind.
Rz. 4
[Autor/Stand] Ergänzende Erläuterungen sind im gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder (Anwendungserlass) zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (AEBewLuF) v. 1.4.2009[6] enthalten, die inzwischen zu wesentlichen Teilen in die ErbStR 2019 übernommen worden sind.
Rz. 5– 7
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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