Rz. 21

[Autor/Stand] Schenkungsteuerfrei sind nachbenannte[2], im Zusammenhang mit einem "Familienheim"[3] stehende, auch mittelbare, Zuwendungen zwischen Ehegatten und zwischen Lebenspartnern i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes[4], d.h. die im sog. Lebenspartnerschaftsregister der Standesämter eingetragen sind:[5]

  • Verschaffung des Mit-/Eigentums (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 Alt. 1 ErbStG)

    • vor dem 1.1.2009: an einem(r) inländischen, eigenen Wohnzwecken dienenden Haus (Eigentumswohnung);
    • nach dem 31.12.2008: an einem bebauten Grundstück, das
    • im Inland oder[6] europäischen Ausland (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen)[7] belegen und
    • als Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohn-, Geschäfts- oder gemischt genutztes Grundstück oder Wohn-/Teileigentum zu bewerten ist[8],
    • soweit darin eine Wohnung[9] zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
  • Freistellung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung eines solchen Objekts entstanden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 Alt. 2 ErbStG),[10]
  • Übernahme nachträglicher Herstellungskosten bzw. von Erhaltungsaufwand für ein dem anderen bzw. beiden gemeinsam gehörendes Familien(wohn)heim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 2 ErbStG).

Beachten Sie: Lebenspartnern steht die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des ErbStRG erst für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.12.2008 zu.[11] Man wird diese Regelung jedoch verfassungskonform auf alle einschlägigen Schenkungen anzuwenden haben, die nach dem 31.7.2001 ausgeführt und noch nicht bestandskräftig besteuert wurden.[12] Dass der Gesetzgeber die durch das Bundesverfassungsgericht[13] angeordnete erbschaft-/schenkungsteuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten – rückwirkend auf den 1.8.2001, den Tag des Inkrafttretens des LPartnG[14] – in Bezug auf die Steuerbefreiungsnorm des § 13 ErbStG mit dem JStG 2010,[15] über die Änderung des § 15 Abs. 1 ErbStG hinaus, nur hinsichtlich Abs. 1 Nr. 1 (s. Anm. 5), nicht aber auch hinsichtlich Abs. 1 Nr. 4a umsetzte, dürfte ein Versehen gewesen, zumindest aber verfassungsrechtlich bedenklich sein (s. auch § 37 ErbStG Anm. 21 f.).[16]

 

Rz. 21.1

[Autor/Stand] Mit dieser Regelung, die in ihrer ursprünglichen Form ab 31.5.1994 ausgeführte Schenkungen erfasste[18], bestätigt der Gesetzgeber die ständige Rspr. des BFH, dass grundsätzlich alle unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar sind, selbst wenn sie in Erwartung des Fortbestands der Ehe der wirtschaftlichen Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen und deshalb als sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen zivilrechtlich keine Schenkungen i.S. des § 516 Abs. 1 BGB darstellen (s. auch § 7 Anm. 433 m.w.N.).[19] Ebenso lässt sich nun auch die Schenkungsteuerbarkeit entsprechender Zuwendungen zwischen Lebenspartnern i.S. des § 1 LPartG begründen. Prinzipiell gilt dies zwar für alle Vorteilsgewährungen im Rahmen nichtehelicher Lebensgemeinschaften sowie zwischen Personen, die gemeinschaftlich zusammenleben und wirtschaften.[20] Doch das gezielt einsetzbare "Steuersparmodell"[21] des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigt nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Steuerpflichtigen, die einander zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind[22]; d.h. allein Ehegatten (§§ 1353 Abs. 1, 1360 BGB) und in sog. Lebenspartnerschaft zusammen lebende Personen (§§ 2, 5 LPartG).[23]

 

Rz. 21.2

[Autor/Stand] Die Steuerfreistellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG wirkt absolut und ohne betragsmäßige Einschränkung.[25] Soweit die Steuerbefreiung reicht[26], ist daher eine Zusammenrechnung der Zuwendung mit anderen Erwerben nach § 14 ErbStG ausgeschlossen.[27] Grundsätzlich können Ehegatten und Lebenspartner deshalb einander beliebig wiederholbar durch einschlägige Zuwendungen bereichern.[28] Allerdings verneinte die Finanzverwaltung früher klarer das Risiko eines Objektverbrauchs.[29] Und der II. BFH-Senat, der keine sachlichen Gründe für eine derart weitreichende Steuerprivilegierung sieht, verzichtete bisher wohl nur deshalb auf eine Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, weil die Vorschrift nach der durch das Bundesverfassungsgericht angeordneten Fortgeltung des damaligen ErbStG[30] mit dem ErbStRG ab 1.1.2009[31] neu gefasst wurde.[32] Ob seine verfassungsrechtlichen Zweifel, die wie ein Damoklesschwert wirken,[33] dadurch wirklich beseitigt wurden, bleibt abzuwarten.[34] Immerhin veranlassten sie ihn zu einer deutlich restriktiven Rechtsanwendung.[35]

Beachten Sie: Das Wahlrecht nach Art. 3 ErbStRG[36] gilt für Schenkungen nicht.

a) Voraussetzungen und Umfang der Steuerbefreiung

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Bezugspunkt der Privilegierung ist die jeweilige Wohnung (zum Begriff s. § 75 BewG Anm. 29 ff.) der Ehegatten/Familie bzw. Lebenspartner, "soweit" sie ein Familienheim ist.[38] Obwohl § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG i.d.F. des ErbStRG erst nach dem 31.12.2008 verwirklichte Schenkungen betrifft (s. Anm. 21), gilt dies grundsätzlich ...

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