Rz. 24

[Autor/Stand] Als "Geschäftsgrundstücke" (zweite Grundstücksart) bezeichnet das Gesetz solche bebauten Grundstücke, die zu mehr als 80 % eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Zur Entscheidung der Frage, ob die 80-%-Grenze überschritten ist, muss auch hier die gesamte Rohmiete in die Miete für gewerblichen und öffentlichen Zwecken dienende Grundstücksteile und in die anderen Zwecken dienende Grundstücksteile aufgeteilt werden. Zum Begriff gewerbliche und öffentliche Zwecke siehe oben Rz. 16 f.

 

Beispiel:

Ein bebautes Grundstück, das einem Einzelkaufmann gehört, enthält die Wohnung und die eigengenutzten Geschäftsräume des Eigentümers; der übrige Teil des Gebäudes ist an einen Arzt und einen Rechtsanwalt, die darin ihre Praxis ausüben, vermietet. Von der Gesamtjahresrohmiete entfallen 1 200 EUR auf die Wohnung des Hauseigentümers, 2 800 EUR auf seine Geschäftsräume und je 3 000 EUR auf die Praxisräume des Arztes und des Rechtsanwalts. Es liegt ein Geschäftsgrundstück vor, weil das Grundstück zu 82,8 % eigenen und fremden gewerblichen (freiberuflichen) Zwecken dient.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Der Begriff "Geschäftsgrundstück" darf nicht mit dem Begriff "Betriebsgrundstück" verwechselt werden. Es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Begriffe.[3] Die Frage, ob ein Grundstück ein "Geschäftsgrundstück" ist, ist nur für die Bewertung von Bedeutung; denn für die einzelnen Grundstücksarten gelten unterschiedliche Vervielfältiger und Jahresrohmieten und bei der Bewertung im Sachwertverfahren unterschiedliche Wertzahlen. Für die Feststellung der Grundstücksart ist es ohne Bedeutung, ob der Grundbesitz zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehört. Die Bezeichnung "Betriebsgrundstück" drückt lediglich die Zugehörigkeit zur Vermögensart des Betriebsvermögens aus (vgl. § 70 BewG Rz. 5) und ist auf die Ermittlung des Einheitswerts ohne Einfluss. Ein Geschäftsgrundstück einer Einzelperson ist Betriebsgrundstück, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes eigenen gewerblichen Zwecken dient (§ 99 Abs. 2 BewG); dient es nicht zu mehr als der Hälfte seines Wertes eigenen gewerblichen Zwecken und zu fremden gewerblichen Zwecken, so gehört es zum Grundvermögen.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[3] RFH v. 21.10.1937 – III A 201/37, RStBl. 1938, 275 = Kartei RBewDV 1935 § 32 Abs. 1 R. 1.

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