Rz. 72

[Autor/Stand] Die Eingliederung eines bebauten Grundstücks in eine der sechs Grundstücksarten des § 75 BewG ist ohne Einfluss darauf, welcher Vermögensart – Grundvermögen oder Betriebsvermögen (§ 18 BewG) – das Grundstück zuzurechnen ist.[2] Die Grundstücksart (Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, gemischtgenutztes Grundstück usw.) hat Bedeutung für die Bewertung des Grundstücks – Anwendung des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens, Auswahl des Vervielfältigers beim Ertragswertverfahren –. Welcher Vermögensart das Grundstück zuzurechnen ist, muss im Rahmen des § 18 BewG festgestellt werden (Anm. 2 zu § 18). Ist eine solche Feststellung unzutreffenderweise unterblieben, so kann sie durch einen Ergänzungsbescheid nachgeholt werden (§ 179 Abs. 3 BewG).

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Der Begriff des Betriebsgrundstücks ist im Übrigen für die Bewertung ohne Bedeutung. Sofern in einem Einheitswertbescheid über ein bebautes Grundstück keine besondere Feststellung über die Grundstücksart getroffen ist, ist das Grundstück Grundvermögen.

Ein bebautes Grundstück kann ein Betriebsgrundstück, also einem gewerblichen Betrieb zuzurechnen sein, ohne dass es Geschäftsgrundstück i.S. des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BewG ist. Das gilt für alle Grundstücke der in § 79 BewG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; denn die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben ausschließlich Betriebsvermögen.

Bei Einzelgewerbetreibenden richtet sich die Zuordnung zum Betriebsvermögen nach § 95 BewG. Danach umfasst das Betriebsvermögen alle Teile des Gewerbebetriebs i.S. des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Ein Grundstück dient dem Gewerbebetrieb danach, soweit es ertragsteuerlich Betriebsvermögen ist. Dies gilt nicht nur für notwendiges, sondern auch für gewillkürtes Betriebsvermögen.[4]

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020

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