1. Eintritt einer Befreiung

 

Rz. 20

[Autor/Stand] § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrStG nennt zwei Konstellationen, in denen die Aufhebung von Amts wegen erfolgt, wenn dem Finanzamt bestimmte Gründe bekannt werden. Liegt für den ganzen Steuertatbestand ein grundsteuerlicher Befreiungsgrund vor, ist der Steuermessbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG aufzuheben. Auch ohne Wegfall der wirtschaftlichen Einheit kann der Einheitswert (Grundsteuerwert) für die Besteuerung bedeutungslos werden, wenn er infolge von Befreiungsgründen keiner Steuer mehr zugrunde gelegt wird (vgl. Mannek, § 24 BewG Rz. 26). § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG sieht die Aufhebung des Messbetrags vor, ohne dass gleichzeitig der Einheitswert (Grundsteuerwert) aufgehoben wird. Dann ist die wirtschaftliche Einheit nur von der Grundsteuer, nicht aber von den übrigen Steuern befreit. Seit 1995 wird aber keine Vermögensteuer mehr erhoben, sodass der Einheitswert seitdem ohnehin nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung ist.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Zu beachten ist die Bedeutung des Maßstabswertes für die Gewerbesteuer. Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um 1,2 % des Einheitswerts [ab EZ 2025: 0,11 % des Grundsteuerwerts] des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes. Die Inanspruchnahme der pauschalierten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG macht zwar daran fest, dass der Grundbesitz nicht von der GrSt befreit ist. Eine Zahlung von Grundsteuer wird aber nicht vorausgesetzt.[3] Der Einheitswert (Grundsteuerwert) wird in diesen Fällen noch benötigt. Ein automatischer Wegfall des Steuermessbetrags als Folge der Aufhebung des Einheitswerts kommt hier nicht in Betracht.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[3] Vgl. Gosch in Blümich, § 9 GewStG Rz. 19 mit Hinweis auf BFH-Urteil v. 16.1.1951 – I 61/50 U BStBl. III 1951, 49. Die Einheitswertfeststellung mit null ist nach dem Urteil des FG Hamburg v. 10.7.2015 – 3 K 116/15, BeckRS 2015, 95528, rkr., einer kürzungsschädlichen GrSt-Befreiung nicht gleichzusetzen.

2. Aufhebung bei fehlerhafter Festsetzung

 

Rz. 22

[Autor/Stand] § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG bestimmt die Aufhebung des Steuermessbetrags bei fehlerhafter Festsetzung, die im steuerlichen Massenverfahren vorkommen kann. Es kann bspw. der Fall auftreten, dass ein Steuermessbetrag überhaupt nicht festzusetzen gewesen wäre, weil das Grundstück von der GrSt befreit ist, eine Festsetzung aber gleichwohl erfolgt ist.[2] Die dann erforderliche Form der Aufhebung entspricht einer Neuveranlagung des Steuermessbetrags zum Zwecke der Fehlerbeseitigung, wie sie in § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG vorgesehen ist.[3] Die Aufhebung erfolgt von Amts wegen.[4] Sie kann auch rückwirkend erfolgen.[5] Voraussetzung für die Aufhebung des Messbetrags ist jedoch, dass die Umstände, die zu einer Aufhebung führen, dem Finanzamt noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist bekannt werden. Dazu kann der Steuerpflichtige mit einem Antrag beitragen.

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[2] Vgl. Schneider, § 20 GrStG Rz. 3.
[3] Vgl. Schneider, § 20 GrStG Rz. 3; Troll/Eisele12, § 20 GrStG Rz. 3.
[5] Vgl. Troll/Eisele12, § 20 GrStG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021

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