Rz. 26

[Autor/Stand] Der Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit kann für die Besteuerung bedeutungslos werden, auch ohne dass die Einheit wegfällt. Dieser Fall ist gegeben, wenn der Einheitswert infolge von Befreiungsgründen keiner Steuer mehr zugrunde gelegt wird. Für diese Fälle bestimmte früher § 226 RAO, dass bei Wegfall der Steuerpflicht auf Antrag auszusprechen ist, von wann ab die Steuer nicht mehr zu entrichten ist. § 226 RAO ist bereits durch das VStRG 1974 (Art. 7 § 1 Nr. 2) gestrichen worden. Heute bestimmt § 24 Abs. 1 Nr. 2 BewG, dass der Einheitswert aufzuheben ist, wenn er wegen Befreiung der wirtschaftlichen Einheit für die einheitswertabhängigen Steuern nicht mehr benötigt wird. Für die Aufhebung des Einheitswerts ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit von allen einheitswertabhängigen Steuern befreit ist. Ist die wirtschaftliche Einheit bei verschiedenen Steuern nicht in gleichem Umfang heranzuziehen, sind ggf. zwei Einheitswerte festzustellen (vgl. im Einzelnen § 19 BewG). § 24 Abs. 1 Nr. 2 BewG ist auch anzuwenden, wenn ein Einheitswert wegen bestehender Befreiungsgründe nicht hätte festgestellt werden dürfen (das ist der Grund für die Streichung der Worte "des Eintritts" in § 24 Abs. 1 Nr. 2 BewG durch Art. 3 Nr. 2 BewG-ÄndG 1971).

 

Rz. 27– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.08.2006
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.08.2006

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