Rz. 10

Die Tatbestände zur Aufhebung des Steuermessbetrages nach § 20 Abs. 1 GrStG lassen sich danach unterscheiden, ob die Aufhebung des Steuermessbetrages infolge der Aufhebung des Grundsteuerwerts (Rz. 12) oder ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts (Rz. 14) erfolgt.

Die Aufhebung des Steuermessbetrags ist grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen. Gleichwohl kann es geboten sein, dass der Steuerschuldner zu seinen Gunsten einen Antrag auf Aufhebung des Steuermessbetrags stellt. Der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden sind faktisch Grenzen gesetzt, sodass sie von Gründen für eine zugunsten des Steuerschuldners durchzuführende Aufhebung des Steuermessbetrages ggf. erst spät erfahren (Rz. 5).

 

Rz. 11

einstweilen frei

2.1 Aufhebung des Steuermessbetrags nach Aufhebung des Grundsteuerwerts

 

Rz. 12

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wird der Steuermessbetrag aufgehoben, wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird. Der Steuermessbetrag wird in diesen Fällen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt des Grundsteuerwerts nach § 224 Abs. 2 GrStG aufgehoben.

Der Grundsteuerwert wird gem. § 224 Abs. 1 BewG aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (§ 2 GrStG) wegfällt (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 BewG) oder der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG).

Eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes kann z. B. wegfallen, wenn ein Grundstück parzelliert oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft aufgegeben wird. Die Aufhebung erfolgt unabhängig von Wertgrenzen.

Als Befreiungsgründe, infolgedessen eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes nicht mehr Grundsteuer unterliegt, kommen insbesondere alle Steuerbefreiungstatbestände nach §§ 3, 4 i. V. m. §§ 58 GrStG in Betracht. Wird der Einheitswert infolge des Eintritts von Steuerbefreiungstatbeständen aufgehoben, ist der Steuermessbetrag – automatisch – mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufhebung des Grundsteuerwerts aufzuheben.

 

Rz. 13

einstweilen frei

2.2 Aufhebung des Steuermessbetrags ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts

 

Rz. 14

Wird dem Finanzamt bekannt, dass

ist der Steuermessbetrag – auch ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts – aufzuheben.

Als Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer kommen insbesondere alle Steuerbefreiungstatbestände nach §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5-8 GrStG in Betracht (Rz. 8). Der Aufhebungstatbestand nach § 20 Abs. 1 Nr. 2a GrStG dürfte in der Praxis jedoch nur geringe Bedeutung erlangen, da bei Eintritt von Befreiungsgründen für den ganzen Steuergegenstand gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG regelmäßig der Grundsteuerwert aufzuheben und damit eine Aufhebung des Steuermessbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG durchzuführen ist (Rz. 12).

Ein Steuermessbetrag ist insbesondere fehlerhaft festgesetzt, wenn er aufgrund einer für den ganzen Steuergegenstand einschlägigen Steuerbefreiung gar nicht festgesetzt hätte werden dürfen. In einem solchen Falle dürfte der Grundsteuerwert gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG jedoch regelmäßig aufzuheben und damit eine Aufhebung des Steuermessbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG durchzuführen sein. Ist der Steuermessbetrag nur der Höhe nach fehlerhaft festgesetzt, erfolgt in der Regel nur eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags gem. § 17 GrStG (§ 17 GrStG Rz. 17). Insoweit dürfte auch der Aufhebungstatbestand nach § 20 Abs. 1 Nr. 2b GrStG in der Praxis nur von geringer Bedeutung sein.

 

Rz. 15

einstweilen frei

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